Prostitutionsgewerbe: Änderungen anzeigen

Online erledigen

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, müssen Sie bestimmte Änderungen der zuständigen Behörde melden. Hierzu zählen folgende Änderungen:

  • Änderungen des Betriebskonzeptes, unter anderem alle Änderungen, die die Betriebsart, Betriebszeit oder die Betriebsräume betreffen
  • personelle Änderungen, unter anderem alle Änderungen, die die Stellvertretung, die Leitung oder Betriebsleitung oder die Beaufsichtigung eines Betriebs betreffen
  • Änderungen der Unternehmensdaten oder der Daten der gesetzlichen Vertretung
  • Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person

Die zuständige Behörde prüft zunächst die Änderungen. Gegebenenfalls nimmt sie eine entsprechende Änderung Ihrer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.

Erforderliche Unterlagen

Bei Änderungen im Betriebskonzept:

  • Betriebskonzept

Bei Änderungen von Personen, die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.:

  • Name, Vorname
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

Bei Änderung der Unternehmensdaten oder Daten der gesetzlichen Vertretung:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Bei Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Bei Änderungen der personenbezogenen Daten der Personen die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung, etc.:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die beabsichtigten Änderungen an dem Betriebskonzept oder an der örtlichen Lage des Betriebskonzeptes widersprechen nicht dem öffentlichen Interesse.
  • Bei personellen Änderungen: persönliche Zuverlässigkeit der gemeldeten Person

Fristen

Geplante wesentliche personen- oder betriebsbezogene Änderungen müssen Sie unverzüglich mitteilen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Fachlich freigegeben durch

Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.07.2024

Rechtsbehelf

  • soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden 

Ansonsten gibt es grundsätzlich kein Rechtsbehelf, da nur eine Anzeigepflicht besteht.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 70,00 bis 2000,00