Rechtliche Betreuung: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beglaubigen lassen

Volltext

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Das kann beispielsweise wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung sein.

In der Vollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die im Bedarfsfall für Sie handeln. Dies ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Sie können im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche die Vollmacht gilt und welche Befugnisse die Bevollmächtigten haben sollen. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, kann eine rechtliche Betreuung vermieden werden.

Alternativ können Sie eine Betreuungsverfügung verfassen, in der Sie eine oder mehrere Personen benennen für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Bei der Auswahl der Betreuungspersonen muss die Richterin oder der Richter Ihre Betreuungsverfügung berücksichtigen.

Die Vollmacht und die Betreuungsverfügung können Sie von der zuständigen Stelle beglaubigen lassen. Die Unterschrift einer Notarin oder eines Notars ist dann nicht nötig.

Zudem können Sie sich bei der zuständigen Stelle zu der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung beraten lassen.

Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig und geschäftsfähig.
  • Sie haben ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigten Person.
  • Die bevollmächtigte Person ist bereit und in der Lage, Ihre Interessen zu vertreten.
  • Sie lassen Ihre Unterschrift persönlich bei der zuständigen Stelle beglaubigen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Fachlich freigegeben am

18.12.2025

Verfahrensablauf

  • Suchen Sie die zuständige Behörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.

Zuständige Stelle

  • zuständige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte

Kosten

Verwaltungsgebühr (für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde) : EUR 10,00