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Reisegewerbe: Ausnahmegenehmigung beantragen
Volltext
Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten:
- Vertrieb von
- Giften und gifthaltigen Waren
(Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist) - Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
(Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen) - elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
- (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
(Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten) - Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
- Anbieten und der Ankauf von
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
(Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen) - Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
- Anbieten von alkoholischen Getränken
(Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden) - Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
- Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel (§ 51 Arzneimittelgesetz)
(Ausnahmen: Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen.
Soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, dass es sich um Arzneimittel handelt, die für die Anwendung bei Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in gewerblichen Tierhaltungen sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feilgeboten oder dass bei diesen Betrieben Bestellungen auf Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.) - Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG)
(Ausnahme: Aufsuchen anderer Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes) - Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz)
(Ausnahme: Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1)
- Giften und gifthaltigen Waren
Ausnahmen sind auch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung möglich. Solche Rechtsverordnungen gibt es jedoch aktuell nicht.
Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte (soweit erforderlich, §§ 55a, 55b GewO)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt in M-V 15,00 - 149,00 EUR.
Verfahrensablauf
Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig werden wollen.
Fristen
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.
Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Ansprechpunkt
Ansprechpartner ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll.
Ansprechpartner ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Fachlich freigegeben am
13.10.2023
32.2.0 Gewerbe
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Markt 15
Postanschrift
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach PF 3153
Telefon:
+49 3834 8536-4373
+49 3834 8536-4374
+49 3834 8536-4375
Fax:
+49 3834 8536-4372
Kontakt
Frau Lara Rosenow
Tel.: | +49 3834 8536-4373 |
Fax: | +49 3834 8536-4372 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | CE 03 |
Zuständig für :
- Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung
- Besonders sachkundige Versteigerer: Öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen
- Bewachungsgewerbe: Betriebserlaubnis beantragen
- Erlaubnis für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilien (Immobilienmakler) oder Darlehensverträgen, für die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben oder für die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnimmobilien beantragen
- Gaststättengewerbe: Beendigung der Stellvertretungstätigkeit anzeigen
- Gaststättengewerbe: Erlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe: Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
- Gaststättengewerbe: Stellvertretungserlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe: Vorläufige Erlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe: Vorläufige Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen
- Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe anmelden
- Gewerbe ummelden
- Gewerberegisterauszug
- Informationspflichten für Erbringer von Dienstleistungen
- Pfandleihgewerbe: die benutzten Räume anzeigen
- Pfandleihgewerbe: Erlaubnis beantragen
- Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung
- Realgewerbeberechtigung beantragen
- Reisegewerbe: Ausnahmegenehmigung beantragen
- Reisegewerbe: Erlaubnis beantragen
- Reisegewerbekarte: Änderung oder Erweiterung der aufgeführten Tätigkeiten beantragen
- Reisegewerbekarte: Verlängerung beantragen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Schankerlaubnis beantragen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis zur Aufstellung beantragen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes beantragen
- Spielhalle: Betriebserlaubnis beantragen
- Spielhallen-Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder Märkten: Festsetzung beantragen
- Veranstaltungen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen: Erlaubnis beantragen
- Versteigerergewerbe: Erlaubnis beantragen
- Versteigerung anzeigen
- Versteigerung: Fristverkürzung für die Anzeige einer Versteigerung beantragen
- Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
- Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr