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Soziale Entschädigung: Krankenbehandlung von Nichtschädigungsfolgen für Schwergeschädigte beantragen
Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Wurde bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt, können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Unter Umständen werden dann Behandlungen von Erkrankungen übernommen, die nicht auf die anerkannte Schädigung zurückzuführen sind. Dazu können beispielsweise Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gehören.
Handlungsgrundlage(n)
- § 42 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 3 LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS-AÜLVO M-V)
Voraussetzungen
- Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.
- Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) liegt bei 50 oder höher.
- Sie haben keine andere Absicherung im Krankheitsfall oder können diese auf Grund der Folgen des schädigenden Ereignisses nicht mehr unterhalten.
- Eine Verweigerung von Leistungen für nicht aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Gesundheitsschäden würde für Sie eine unbillige Härte bedeuten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
- Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online Datenbank für Betroffene von Straftaten
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
09.07.2026
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Kosten
Gebühr: Kostenfrei
