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Städtebauförderung: Zuschuss für Maßnahmen der nachhaltigen und integrierten Stadtentwicklung beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für:
- die Verbesserung städtischer Infrastruktur im Bereich Bildung,
- die Verbesserung städtischer Infrastruktur im Bereich Soziales zur Vermeidung von sozialer Segregation (Abbau von innerstädtischen Disparitäten und Aufwertung der Stadt- und Ortszentren) sowie
- die Verbesserung der Energieeffizienz von städtischer Infrastruktur im Bereich Bildung und Soziales.
Gefördert werden können:
- Bildungsinfrastrukturvorhaben (Errichtung und Sanierung von allgemein bildenden Schulen, Kindertageseinrichtungen, Horten sowie der mit Schulen zusammenhängenden Sportstätten),
- Soziale Infrastrukturvorhaben (Errichtung und Sanierung von Begegnungsorten sowie Schaffung und Erhalt von Grünflächen) sowie
- Vorhaben zur Energieeinsparung und Verminderung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen von Gemeinbedarfseinrichtungen (beispielsweise energetische Sanierungsvorhaben an Bestandsgebäuden).
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern als Ober- oder Mittelzentren festgelegten Gemeinden. Die Gemeinde kann, im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde, die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sofern keine Gewinnorientierung vorliegt. Die Gemeinde bleibt für die Umsetzung des Vorhabens verantwortlich.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass
- ein positiv bewertetes, integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (nachfolgend ISEK genannt) oder eine Fortschreibung für die Gemeinde entsprechend dem veröffentlichten Anwenderleitfaden vorliegt,
- das eingereichte Vorhaben der Strategie des ISEK entspricht und einem entsprechenden Handlungsfeld zugeordnet werden kann,
- eine Dokumentation der Vorhabenauswahl auf Ebene der Gemeinde vorliegt,
- das Vorhaben im Gemeindegebiet durchgeführt wird,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 500.000 EUR betragen,
- sich das Grundstück oder das Gebäude im Eigentum des Zuwendungsempfängers oder des Letztempfängers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Vorhabenstandort nachweisen kann,
- die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- die Erklärung zur Prüfung der Mitverlegung passiver Netzinfrastrukturen vorliegt und
- Planungen zum Vorhaben bei Antragstellung bis Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorliegen.
Für bildungsbezogene Vorhaben werden nur auf der Grundlage einer Entwicklungsplanung und nachgewiesener Bedarfe Zuwendungen gewährt. Dies ist durch nachfolgende Stellungnahmen nachzuweisen:
- Zuwendungen für Schulen und die mit ihnen zusammenhängenden Sportstätten erfordern eine positive Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums. Die Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung muss eine Einschätzung zur Bestandsfähigkeit der Schule für einen Prognosezeitraum von zehn Jahren, zur Notwendigkeit des Vorhabens und zum Umfang des Vorhabens beinhalten. Dies gilt auch für Infrastrukturvorhaben zur Hortbetreuung in Schulen.
- Zuwendungen für Sportstätten bedürfen darüber hinaus auch der positiven sportfachlichen Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums gemäß dem Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz - SportFG M-V).
- Zuwendungen für Kindertageseinrichtungen erfolgen auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme des für die Kindertageseinrichtungen jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der kommunalen Jugendhilfeplanung muss eine Einschätzung zur Bestandsfähigkeit der Kindertageseinrichtung für den regulären Planungs- und Prognosezeitraum, zur Notwendigkeit des Vorhabens und zum Umfang des Vorhabens beinhalten.
Es werden Zuwendungen für eine energetische Sanierung an einem Bestandsgebäude gewährt, sofern die gesetzlichen Standards im Bereich Energieeffizienz erreicht werden sowie der jährliche Primärenergieverbrauch um mindestens 15 Prozent gesenkt wird. Für Bestandsgebäude können frühestens zehn Jahre nach Errichtung oder letzter Sanierungsmaßnahme Zuwendungen gewährt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Ein Antrag ist digital im IT-Fachverfahren Profil bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Hierzu vergibt das LFI M-V die entsprechende Zugangsberechtigung, die formlos per E-Mail für das zu beantragende Förderprogramm im LFI M-V angefordert werden kann.
Ein Auswahlgremium, bestehend aus den zuständigen Ministerien für die Bereiche Kindertageseinrichtungen, Schulen und Stadtentwicklung sowie die Bewilligungsbehörde, wird die Anträge entsprechend der festgelegten Kriterien bewerten und die Vorhaben unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben beginnend mit der höchsten Bewertung auswählen. Die Auswahlkriterien werden gesondert auf den Webseiten der Bewilligungsbehörde veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörde informiert die Gemeinde über die Entscheidung zur Projektauswahl auf Landesebene.
Bearbeitungsdauer
Durchschnittlich 6 Monate, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Fristen
Antragsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Laufzeit der Förderung: vom 30.04.2024 bis 31.12.2029
Laufzeit der Förderung:
Formulare
Der Antrag und ein Vordruck für die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde sind beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhältlich.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.07.2026
Zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Frau Doreen Machel, Telefon: 0385 6363-1415
