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Tiergehege: Errichtung anzeigen
Volltext
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, die außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden errichtet werden. Im Tiergehege können Sie Tiere wildlebender Arten halten.
Bevor Sie mit der Errichtung eines Tiergeheges beginnen, müssen Sie das Vorhaben mindestens ein Monat vorher anzeigen. Dazu reichen Sie die notwendigen Informationen bei der unteren Naturschutzbehörde ein.
Zur Einhaltung des Arten- und Naturschutzes im Zuge der Errichtung des Tiergeheges kann die untere Naturschutzbehörde Anordnungen erlassen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Errichtung
- ggf. Lageplan
- ggf. Fotos vom Tiergehege und sonstigen Einrichtungen
Voraussetzungen
- Sie müssen das Tiergehege als dauerhafte Einrichtung im Zeitraum von mindestens sieben Tage im Jahr betreiben.
- Sie müssen die Tiere außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden halten.
- Sie dürfen das Tiergehege nicht als Zoo zur Zurschaustellung der Tiere betreiben.
- Sie müssen die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes einhalten.
- Sie dürfen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
- Sie dürfen den Zugang zu Wald-, Flur- und Gewässerbereichen nicht einschränken.
Verfahrensablauf
Zeigen Sie die Errichtung des Tiergeheges mindestens einen Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde an. Sie können die Anzeige per Online-Formular, E-Mail oder Post einreichen.
Die untere Naturschutzbehörde prüft Ihre Angaben aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sollten Sie die Voraussetzungen für die Errichtung des Tiergeheges nicht erfüllen, kann die untere Naturschutzbehörde entsprechende Anordnungen erlassen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Für die Anzeige werden keine Kosten berechnet.
- Kostenrahmen für mögliche Anordnungen im Rahmen der Anzeige: 60,00 - 900,00 EUR
- Die Kosten sind abhängig von der Komplexität der Entscheidung, dem entstandenen Verwaltungsaufwand und dem Wert und der Bedeutung, welche die Anordnung für den Adressaten hat.
Fristen
- Anzeigefrist: mindestens 1 Monat vor der Errichtung des Tiergeheges
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.10.2022
Zuständige Stelle
untere Naturschutzbehörde
- der Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpunkt
untere Naturschutzbehörden