Veranstaltungen: Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen beantragen

Volltext

Wenn Sie für einen Schützen- oder Heimatverein eine Genehmigung zum Tragen von Säbeln, Degen, Hirschfängern, Sappeurbeilen oder ähnlichen Blankwaffen beantragen möchten, können Sie dies bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde machen.

Zuständig ist die Waffenbehörde, in deren Kreisgebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

Das Formular zur Genehmigung kann auf der Homepage der zuständigen Polizeibehörde heruntergeladen werden.

Eine Genehmigung muss dann bei den Brauchtumsveranstaltungen mitgeführt und auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden.

Voraussetzungen

Sie müssen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen, was bedeutet, dass Sie keine Strafverfahren anhängig haben dürfen. Dies wird überprüft.

Verfahrensablauf

Für die Beantragung werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:

  • Vereinsname
  • Name
  • Vorname
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Adresse
  • Art der Veranstaltung, bei der die Waffen geführt werden sollen
  • Wann finden diese statt?
  • Wo und in welcher Form finden diese statt?
  • Werden bei diesen Veranstaltungen alkoholische Getränke ausgeschenkt?
  • Welche Waffen sollen geführt werden?
    • Bei Schusswaffen: Art, Hersteller, Inhaber, Nummer Waffenbesitzkarte
  • Warum sollen diese geführt werden?
  • Werden die Waffen bei der gesamten Dauer der Veranstaltung geführt?
  •  Wurde bereits früher ein solcher Antrag gestellt?
    • Wenn ja: Angabe Behörde, Datum, Aktenzeichen
  •  Versicherung Ihrerseits, dass die Angaben korrekt gemacht wurden und dass es Ihnen bekannt ist, dass der Antrag kostenpflichtig ist
  • Ort, Datum, Ihre Unterschrift

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2026

Zuständige Stelle

Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Waffenbehörde

Rechtsbehelf

Widerspruch

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

Kosten

Verwaltungsgebühr (für die Ausnahmegenehmigung nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen) : EUR 50,00 bis 100,00

Verwaltungsgebühr (für die Ausnahmegenehmigung nach § 16 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege) : EUR 70,00