Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Veranstaltungen: Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen beantragen
Volltext
Wenn Sie für einen Schützen- oder Heimatverein eine Genehmigung zum Tragen von Säbeln, Degen, Hirschfängern, Sappeurbeilen oder ähnlichen Blankwaffen beantragen möchten, können Sie dies bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde machen.
Zuständig ist die Waffenbehörde, in deren Kreisgebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Das Formular zur Genehmigung kann auf der Homepage der zuständigen Polizeibehörde heruntergeladen werden.
Eine Genehmigung muss dann bei den Brauchtumsveranstaltungen mitgeführt und auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Sie müssen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen, was bedeutet, dass Sie keine Strafverfahren anhängig haben dürfen. Dies wird überprüft.
Verfahrensablauf
Für die Beantragung werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
- Vereinsname
- Name
- Vorname
- Staatsangehörigkeit
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Adresse
- Art der Veranstaltung, bei der die Waffen geführt werden sollen
- Wann finden diese statt?
- Wo und in welcher Form finden diese statt?
- Werden bei diesen Veranstaltungen alkoholische Getränke ausgeschenkt?
- Welche Waffen sollen geführt werden?
- Bei Schusswaffen: Art, Hersteller, Inhaber, Nummer Waffenbesitzkarte
- Warum sollen diese geführt werden?
- Werden die Waffen bei der gesamten Dauer der Veranstaltung geführt?
- Wurde bereits früher ein solcher Antrag gestellt?
- Wenn ja: Angabe Behörde, Datum, Aktenzeichen
- Versicherung Ihrerseits, dass die Angaben korrekt gemacht wurden und dass es Ihnen bekannt ist, dass der Antrag kostenpflichtig ist
- Ort, Datum, Ihre Unterschrift
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Zuständige Stelle
Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Waffenbehörde
Rechtsbehelf
Widerspruch
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Kosten
Verwaltungsgebühr (für die Ausnahmegenehmigung nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen) : EUR 50,00 bis 100,00
Verwaltungsgebühr (für die Ausnahmegenehmigung nach § 16 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege) : EUR 70,00
