Waffen und Munition: Allgemeine Verbringungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler beantragen

Volltext

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Voraussetzungen

Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

Verfahrensablauf

Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Telefon- oder Telefaxnummer
  • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
  • Empfängermitgliedstaat
  • Art der Waffen und Munition

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2026

Zuständige Stelle

Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

Fristen

Geltungsdauer (Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.) : 3 Jahr(e)

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 140,00

Verwaltungsgebühr (für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes) : EUR 80,00