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Waffen und Munition: Erlaubnis zum Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat durch Personen aus Deutschland beantragen
Volltext
Wenn Sie in Deutschland leben und eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) zum Waffengesetz oder Munition in einem Mitgliedsstatt mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Handlungsgrundlage(n)
§ 11 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 28 AWaffV
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
Verfahrensablauf
Sie erhalten die Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat, wenn Sie bei der Antragstellung folgende Angaben vollständig machen:
- über Ihre Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Anschriften
- Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
- über die Waffe:
- bei Schusswaffen:
- Anzahl und Art
- Kaliber
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz
- gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
- bei sonstigen Waffen:
- Anzahl und Art
- bei Schusswaffen:
- über die Munition:
- Anzahl und Art
- Kaliber
- gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Zuständige Stelle
Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Kosten
Verwaltungsgebühr (für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 des Waffengesetzes) : EUR 30,00
