Waffenherstellung / Waffenhandel: Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

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Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (spätestens nach der Eröffnung oder Schließung) : 2 Woche(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.02.2025

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei