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Förderung: Zuwendungen zur strukturellen Weiterentwicklung erzieherischer und familiennaher Hilfen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden Vorhaben nach dem Zuwendungsbereich 9 des Landesjugendplans M-V. Dazu gehören insbesondere Vorhaben, die
- sozialräumlich orientierte, fachliche sowie strukturelle Verbesserungen modellhaft aufzeigen und über den Bestand des bisherigen Leistungskatalogs von Trägern in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Behörden hinausgehen,
- insgesamt auf eine Verbesserung der Aufgabenerledigung in der Kinder- und Jugendhilfe ausgerichtet sind,
- sowohl die Familienorientierung, als auch die Selbsthilfe von Eltern, Kindern und Jugendlichen stärken sowie koordinierende Aufgaben in Sozialräumen, um das Kindeswohl zu sichern (Kinderschutz),
- Synergien zwischen öffentlichen und freien Trägern schaffen und verschiedene Hilfeformen miteinander verknüpfen, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu verbessern, ein flexibles Netz verschiedener Angebote und somit eine effektivere und individuell auf den Einzelfall angepassten Kinder- und Jugendhilfe im Sozialraum zu gewährleisten,
- die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen und die Verbesserung der Kooperation zwischen den Trägern der Jugendhilfe untereinander fördern, sodass u.a. Übergänge zwischen Erziehungshilfe im Einzelfall und Jugendsozialarbeit harmonisch gestaltet werden,
- im Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die insbesondere junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken,
- die Integration seelisch behinderter junger Menschen bedarfsgerecht in Einrichtungen u. a. Leistungsbereiche der Jugendhilfe ermöglichen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
- Träger der freien Jugendhilfe, die
- gemeinnützige Ziele verfolgen und
- ihren Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern haben oder das Vorhaben zum Wohle und im Interesse junger Menschen im Landes M-V durchführen und die Ergebnisse dem Land M-V zur Verfügung stellen
- örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
Wie wird gefördert?
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung. Zuwendungsfähig sind die für das Vorhaben erforderlichen Personal- und Sachausgaben.
Das Land übernimmt in der Regel bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind aus Eigen- und/oder Drittmitteln zu finanzieren.
Die Höhe der Förderung beträgt mindestens 500,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro je Vorhaben im Haushaltsjahr. Die Zuwendung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Modellprojekte sind i.d.R. für 3 Jahre anzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 14 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- § 16 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- § 82 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- § 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V)
- Landesjugendhilfeorganisationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJHG-Org M-V)
- Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern (Landesjugendplan Mecklenburg-Vorpommern – LJP M-V) - Zuwendungsbereich 9
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind einzureichen
- Immer mit dem Antrag einzureichen:
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Finanzierungsplan
- Vorhabenbeschreibung
- Mit dem Erstantrag oder bei Änderungen/Aktualisierungen (außer bei Kommunen)
- Satzung/Ordnung/Statut/Gesellschaftervertrag
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung
- Erklärung zur Transparenzdatenbank
- Wenn Personalausgaben geplant sind:
- Personalausgabenbogen
- Zur Bewertung der fachlichen Qualifikation zusätzlich mit einzureichen:
- Ausbildungsnachweis,
- Personaleignungsbogen,
- Tätigkeitsbeschreibung und
- Arbeitsvertrag
- Erklärung darüber, dass dem Antragsteller ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorliegt
- Auf Anforderung können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Das Vorhaben darf vor Antragstellung noch nicht begonnen sein.
- Die ordnungsgemäße Geschäftsführung ist sicherzustellen.
- Der bestimmungsgemäße Einsatz der Zuwendung ist zu gewährleisten und auch nachzuweisen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für den Förderzweck sowie wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden.
- Ein vollständiger Antrag samt Anlagen ist erforderlich.
- Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er auf der Grundlage der Ziele des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland arbeitet.
- Das geplante Vorhaben darf nicht aus anderen Bereichen des Landesjugendplans gefördert werden.
- Der Antragsteller sollte auf den Abbau von Benachteiligungen hinwirken.
- Die inhaltliche Ausrichtung der Vorhaben muss den Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen.
- Es ist zu gewährleisten, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer in § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
- Es sind präventive Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt zu ergreifen.
- Das Vorhaben muss sich vorrangig an junge Menschen mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern richten.
- Das Vorhaben muss außerdem den Zielen des LJP M-V, Zuwendungsbereich 9 entsprechen.
- Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll das Vorhaben in der Regel angemessen unterstützen. Eine angemessene Unterstützung soll vorrangig in einer Mitfinanzie-rung, kann aber auch in einem positiven Votum sowie einer Aufnahme in die Jugendhilfeplanung liegen.
- Die gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Vorhabens er-forderliche fachliche Qualifikation und Eignung der zu för-dernden Person bzw. Personen ist zu gewährleisten.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf zur Bearbeitung von Zuwendungen beginnt mit dem Eingang des Antrags, der registriert und auf Vollständigkeit geprüft wird. Anschließend wird festgestellt, ob die formalen Voraussetzungen für eine Bearbeitung erfüllt sind.
Danach erfolgt die inhaltliche Prüfung des Antrags hinsichtlich der Förderfähigkeit, der rechtlichen Grundlagen sowie der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf Grundlage des Prüfergebnisses wird eine Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Zuwendung vorbereitet und getroffen.
Im Falle einer Bewilligung wird der Zuwendungsbescheid erstellt und an die antragstellende Person/Unternehmen/Verein/Kommune etc. übermittelt.
Nach Bestandskraft oder Wirksamkeit des Bescheids erfolgt die Auszahlung der Zuwendung entsprechend den festgelegten Bedingungen. Während der Durchführung der geförderten Maßnahme wird die zweckentsprechende Verwendung der Mittel überwacht.
Nach Abschluss der Maßnahme wird der einzureichende Verwendungsnachweis auf sachliche sowie rechnerische Richtigkeit geprüft. Abschließend wird das Verfahren durch die Dokumentation des Ergebnisses (Prüfungsvermerk) und die ordnungsgemäße Archivierung der Unterlagen abgeschlossen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
03.09.2026
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden ((spätestens) vor Beginn des Vorhabens) : 3 Monat(e)
Laufzeit der Förderung:
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
