Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich beantragen

Volltext

In welche Grundschule Ihr Kind gehen soll, ist im Grundsatz nicht frei wählbar. Ihr Kind wird regelmäßig in die Grundschule gehen, in deren Schuleinzugsbereich die Erziehungsberechtigten wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Grundschule gestatten.

Mit dem Übergang in die weiterführende Schule besteht zu einem Stichtag ein Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule, also der Schule, in deren Schuleinzugsbereich die Erziehungsberechtigten wohnen oder sich der ständige Aufenthalt des Kindes (Schülers) befindet. Sind entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers.

Bei beruflichen Schulen besteht wiederum keine freie Schulwahl. Die Schuleinzugsbereiche werden von den Schulträgern der Landkreise und kreisfreien Städte festgelegt, soweit erforderlich auch für Bildungsgänge und Fachklassen, zur Planung einer angemessenen Unterrichtsversorgung, einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen sowie zur Regelung der Schülerbeförderung. Die örtliche zuständige Schule richtet sich nach dem Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.

Voraussetzungen

Aus wichtigem Grund kann bei dem zuständigen Schulträger der Wechsel in eine andere Grundschule oder berufliche Schule beantragt werden, insbesondere wenn

  • die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
  • der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
  • besondere soziales Umstände vorliegen.

Verfahrensablauf

Grundschule:

  • Ein geplanter Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich muss beim für den Wohnort zuständigen Schulträger beantragt werden (kann bei der Schule erfragt werden).
  • Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten die Erziehungsberechtigen schriftlich. Ist ein Wechsel möglich, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind in der neuen Grundschule an.

Weiterführende Schule:

  • Ein geplanter Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich erfolgt durch Anmeldung bei der aufnehmenden Schule ("Wahl"schule) und Abmeldung bei der bisherigen Schule. Die Schulpflicht ist dabei lückenlos abzusichern.

Berufliche Schule:

  • Bei beruflichen Schulen gibt es wie bei den Grundschulen keine freie Schulwahl. Der Wechsel in eine andere berufliche Schule muss bei dem zuständigen Schulträger des Landkreises oder der kreisfreien Stadt beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben am

27.07.2015

Zuständige Stelle

  • Schulträger der Grundschulen: Gemeinden
  • Schulträger der beruflichen Schulen: Landkreise und kreisfreie Städte