Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist bemüht, ihre Webseite im Einklang mit § 14 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBGG M-V) und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (BITVO M-V) in ihrer jeweils gültigen Fassung barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.greifswald.de

Einbindung von Eye-Able®

Zur bestmöglichen Umsetzung der Barrierefreiheit wird auf das Tool Eye-Able® zurückgegriffen. Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist noch nicht vollständig mit den Anforderungen des LBGG M-V und der BITVO M-V vereinbar. Nach einer Analyse des Unternehmens „Siteimprove GmbH“ ist die Internetseite www.greifswald.de zu 75,6 Prozent barrierefrei (Stand: 08.07.2025).

Nicht barrierefreie Inhalte

Wir arbeiten derzeit daran, die Zugänglichkeit der Seite zu verbessern. Dafür bitten wir jedoch um etwas Geduld, da teilweise in die Programmierung der Seite eingegriffen werden muss. So kann beispielsweise derzeit nicht jeder Punkt der Webseite über Tastaturfunktionen zu erreichen sein und die Vorlesereihenfolge mancher Bausteine kann für Screenreader mitunter nicht korrekt sein.

Eine automatisierte Prüfung mit dem Tool "Siteimprove" ist Grundlage für die Auflistung der nicht barrierefreien Inhalte.

Unverhältnismäßige Belastung nach §1 Absatz 3 BITVO M-V

Neben einigen Programmierfehlern gibt es insbesondere ein zentrales Problem, das behoben werden muss: Die PDF-Dokumente sind häufig nicht ausreichend barrierefrei. Da es sich um hunderte Dateien handelt, die nur schrittweise angepasst werden können, wird die Behebung des Problems leider einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Behebung der noch bestehenden Barrieren.

Es bestehen aktuell Unvereinbarkeiten mit dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V (LBGG M-V) und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (BITVO M-V) im Bereich Leichte Sprache und Gebärdensprache.

Unvereinbarkeit mit dem LBGG M-V und der BITVO M-V
  • nicht alle Videos verfügen über Untertitel und eine Übersetzung in die Deutsche Gebärdensprache;
  • die meisten pdf-Dokumente sind nicht barrierefrei;
  • fehlende Hilfen für eine optimal Steuerung der Website mit der Tastatur;
  • fehlende Inhalte in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der hier aufgeführten Punkte.

Diese Erklärung wurde am 07.08.2023 erstellt.

Rückmeldung zur Barrierefreiheit und Kontaktangaben

Sind Ihnen Barrieren auf unserer Webseite aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür das vorgesehene Kontaktformular oder melden Sie sich bei der Redaktion dieser Internetseite:

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Der Oberbürgermeister
Pressestelle
PF 3153
17461 Greifswald

Tel. +49 3834 8536-1110/1111
Fax +49 3834 8636-1112
E-Mail: presse@greifswald.de

Durchsetzungsverfahren

Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden? Oder Sie haben innerhalb von sechs Wochen keine Antwort auf Ihr Feedback erhalten? In diesem Fall können Sie bei der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen. Die Überwachungsstelle ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.

Sie prüft auf Ihren Antrag hin, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Sie benötigen keinen Rechtsbeistand.

Nach Eingang der Beschwerde werden folgende Schritte durchgeführt:

  • Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können
  • Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
  • Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Überwachungsstelle zu begründen
  • Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert
  • Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an den Beschwerdeführer und Erläuterung der Durchführung.
  • In Kenntnis setzen der öffentlichen Stelle und der für sie zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde

Ihre Beschwerde können Sie wie folgt melden. Bitte teilen Sie dafür Ihren Namen, Ihre Anschrift, Website/mobile Anwendung sowie den Beschwerdegrund mit.

Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren kann das Durchsetzungsverfahren auch durch die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V selbst auf Basis festgestellter Mängel initiiert werden.

Die Website der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V finden Sie unter: www.barrierefreies-web-mv.de.