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Kultur- und Sozialpass

Der Kultur- und Sozialpass (KuS) ist ein besonderer Service der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Mit ihm erhalten die Einwohnerinnen und Einwohner Greifswalds unter bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen in vielen Einrichtungen.

Alle Angelegenheiten rund um den Kultur- und Sozialpass werden durch den Bereich Wohngeld des Amtes für Bürgerservice und Brandschutz wahrgenommen. Der KuS kann schriftlich beantragt oder verlängert werden. Weitere Informationen finden Sie in der Satzung des Greifswalder Kultur- und Sozialpasses. 

Den Kultur und Sozialpass erhalten Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Hauptwohnsitz in Greifswald

und

  • Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld (Bitte eine Kopie des aktuellen Bescheides beifügen),
  • Bezieher*innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bitte den aktuellen Sozialhilfebescheid oder Grundsicherungsbescheid in Kopie beifügen),
  • Wohngeldempfänger*innen nach dem Wohngeldgesetz,
  • Befreiung von der Zuzahlung zu Medikamenten nach § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Bitte Nachweis der Befreiung zur Zuzahlung von Medikamenten beifügen)
  • Studierende (Bitte Studierendenausweis oder Studienbescheinigung beifügen),
  • Leistungsberechtigte nach §§ 1, 2 Asylbewerberleistungsgesetz (Bitte eine Kopie des aktuellen Bescheides beifügen),
  • Auszubildende (Bitte einen Ausbildungsnachweis beifügen),
  • Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern,
  • Familie mit drei oder mehr minderjährigen Kindern,
  • Volljährige Schüler*innen,
  • Minderjährige unbegleitete Jugendliche aus Drittstaaten nach Artikel 2 e) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013,
  • Bundesfreiwilligendienstleistende nach § 2 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst,
  • Jugendfreiwilligendienstleistende (Freiwilliges soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr) nach § 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
  • Schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX oder
  • Bezieher*innen von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz

Dem Antrag auf Ausstellung eines KuS-Passes ist ein Passbild des Antragstellers sowie für jedes aufgeführte Familienmitglied beizufügen.