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Feuerwerk

Einschränkungen beim Silvesterfeuerwerk

„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“ (§ 23 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Feuerwerksverbot im Innenstadtbereich

Die abgebildete Stadtkarte zeigt die einzelnen relevanten Orte und Gebäude auf, in deren unmittelbarer Nähe ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen gilt. Die Karte dient als Anhaltspunkt, um das Abbrennverbot in Greifswald zu konkretisieren. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Alle relevanten Orte und Gebäude, in deren unmittelbarer Nähe ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen gilt, sind rot markiert. Zu den brandempfindlichen Anlagen zählen auch reetgedeckte Häuser und Fachwerkbauten.