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Standesamt

Die Leistungen des Standesamtes

Heiraten in Greifswald

Sie wollen in der Stadt Caspar David Friedrichs Ihre Ehe eingehen? Unsere Standesbeamten und Standesbeamtinnen stehen Ihnen für eine persönliche Beratung gerne zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen

Im Folgenden ist stichpunktartig aufgeführt, welche Unterlagen grundsätzlich für eine Eheschließung benötigt werden:

Für die Anmeldung von Eheschließungen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde des Wohnsitzes
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • bei ausländischen Mitbürgern ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates

Bei geschiedenen bzw. verwitweten Personen zusätzlich:

  • Heiratsurkunde bzw. beglaubigter Auszug aus dem Eheregister/Lebenspartner-schaftsurkunde bzw. beglaubigter Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Partners
  • Ggf. Namensänderungsbescheinigung bei Namenswechsel nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft

Bei gemeinsamen Kindern zusätzlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung des Vaters mit Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes
  • Ggf. gemeinsame Sorgeerklärung

Die Anmeldeformulare werden im Standesamt erstellt.

Gebühren:  Grundgebühr: 80,00 € (es können jedoch weitere Gebühren anfallen)

Ausstellen von Personenstandsurkunden

Sie benötigen eine Geburts-, Sterbe- oder Eheurkunde oder deren beglaubigte Abschrift? Das Standesamt der Universitäts- du Hansestadt Greifswald ist zuständig für alle Personenstandsfälle, die sich in Greifswald ereignet haben.

Antragsberechtigt sind die Personen, auf die sich der Personenstandsfall bezieht, die Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Nachkommen sowie Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Urkunde glaubhaft machen.

Für beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern bzw. Ausstellung von Personenstandsurkunden werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Darlegung des Verwandtschaftsverhältnisses gemäß § 61 Personenstandsgesetz

Die Formulare werden im Standesamt erstellt.

Gebühren: 15,00 €; jedes weitere Exemplar derselben Urkunde 7,50 €

Hinweis:  Die gesetzlichen Fortführungsfristen (§ 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz) für die einzelnen Personenstandsregister lauten wie folgt:

  • 80 Jahre für Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister,
  • 110 Jahre für Geburtenregister und
  • 30 Jahre für Sterberegister.

Sofern Sie Anfragen zu Personenstandsfällen haben, die länger zurückliegen, wenden Sie sich bitte an das Stadtarchiv

Erstbeurkundung Geburt

Ein Kind zu bekommen, ist eines der wunderbarsten Ereignisse der Welt. Jedoch sind auch mit jeder Geburt ein wenig Formalitäten verbunden.

Innerhalb von sieben Tagen nach dem freudigen Ereignis muss die Geburt beim zuständigen Standesamt zur Anzeige gebracht werden. Entbinden Sie in einer Klinik, so muss diese die Geburt anzeigen. In Greifswald unterstützt Sie die Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auch bei den Formalitäten, indem sie die notwendigen Unterlagen von Ihnen mit der Geburtsanzeige beim Standesamt einreicht und Sie – ohne im Standesamt persönlich erscheinen zu müssen – die Geburtsurkunden wenige Tage später in der Verwaltung der Klinik ausgehändigt bekommen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie alle für die Beurkundung relevanten Urkunden und Unterlagen im Original in der Klinik abgeben.

Entbinden Sie zu Hause, so müssen Sie die Geburt anzeigen und zusätzlich zu den nachfolgend aufgeführten Unterlagen eine Bescheinigung der Hebamme einreichen.

Um eine Geburt zu beurkunden, benötigen die Standesbeamten und Standesbeamtinnen nachfolgend aufgeführte Unterlagen:

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter
  • Ggf. Sorgeerklärung

Eltern, die miteinander verheiratet sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunden beider Eltern

Bei geschiedenen oder verwitweten Müttern zusätzlich:

  • Eheurkunde
  • Sterbeurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil

Bei Auslandsbeteiligung:

  • Original der ausländischen Urkunde sowie deren deutsche Übersetzung
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • Reisepass

Gebühren: 15,00 € für die Ausstellung einer Geburtsurkunde; jedes weitere Exemplar 7,50 € (Die zweckgebundenen Geburtsbescheinigungen für die Beantragung von Kindergeld und Elterngeld sowie für die Krankenkasse sind gebührenfrei.)

Vaterschaftsanerkennung

Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.

Für die Anerkennungserklärung des Vaters werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
  • vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
  • nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes

Für die Zustimmungserklärung der Mutter sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
  • vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
  • nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes

Für weitere Zustimmungserklärungen (z. B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):

  • Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
  • beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
  • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden.

Gebühren:      gebührenfrei

weitere Informationen

Erstbeurkundung Sterbefall

Innerhalb von drei Tagen nach dem Ableben einer Person ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk die Person verstorben ist. Zur Anzeige verpflichtet sind:

  • Träger von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, wenn der Tod der Person in diesen Einrichtungen eingetreten ist,
  • Personen, die mit der verstorbenen Person in einer häuslichen Einrichtung gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist,
  • Personen, die bei dem Sterbefall zugegen war oder unmittelbar Kenntnis davon hat.

Die Beurkundung eines Sterbefalls wird von dem Standesamt vorgenommen, in dessen Bezirk die Person verstorben ist. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Nachkommen sowie Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Urkunde glaubhaft machen.

Für die Beurkundung eines Sterbefalles werden folgende Unterlagen benötigt:

  • einen durch einen Arzt ausgestellten Totenschein

Bei ledig Verstorbenen:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis bzw. gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung

Bei verheirateten, geschiedenen bzw. verwitweten Verstorbenen:

  • Personalausweis bzw. gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Eheurkunde
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des Partners

Die Formulare für die Sterbefallanzeige werden im Standesamt erstellt.

Gebühren: 15,00 € für die Ausstellung einer Sterbeurkunde; jedes weitere Exemplar 7,50 € (Die Ausstellung einer Sterbeurkunde für Rentenzwecke ist gebührenfrei.)

Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklärt werden durch Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich in dem Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben werden.

Gebühren: 15,00 Euro

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Heiratsurkunde (falls nicht in Greifswald geheiratet)
Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses

Sie wollen im Ausland heiraten? Einige ausländische Behörden verlangen dafür ein Ehefähigkeitszeugnis.

Für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Bei geschiedenen bzw. verwitweten Personen werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • Eheurkunde
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Partners

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
  • Ggf. gemeinsame Sorgeerklärung

Für den Fall, dass einer der beiden zukünftigen Eheleute eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, sind zusätzliche Unterlagen dieser Person notwendig. Da die Art der beizubringenden Unterlagen einzelfallabhängig ist, bitten wir Sie, sich entweder per E-Mail (standesamt@greifswald.de) oder persönlich im Standesamt zu erkundigen.

Die Formulare werden im Standesamt erstellt.

Gebühren:
170,00 € - 340,00 € für die Prüfung der Ehefähigkeit, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
 80,00 € für die Prüfung der Ehefähigkeit eines deutschen Staatsangehörigen

Namensänderung

Einbenennung nach § 1618 BGB

Soll Ihr Kind Ihren gemeinsamen Ehenamen tragen? Oder soll der gemeinsame Ehename dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen vorangestellt oder angefügt werden?

Folgende Unterlagen werden für die Namenserteilung gemäß § 1618 BGB benötigt:

  • gültige Personalausweise oder Reisepässe mit Meldebescheinigungen der Mutter und deren Ehemannes
  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Negativbescheinigung; ausgestellt durch das Jugendamt über die alleinige Sorge
  • bei gemeinsamen Sorgerecht, Einwilligungserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • führt das Kind bereits den Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils, ebenfalls die Einwilligungserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Haushaltsbescheinigung vom Einwohnmeldeamt
  • sofern das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, Einwilligung des Kindes (das Kind muss persönlich im Standesamt anwesend sein)

Gebühren:
35,00 € für die Aufnahme der Erklärung
15,00 € für die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde

Wiederannahme nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB

Sie möchten nach erfolgter Scheidung oder nach dem Ableben Ihres Ehegatten Ihren Geburts- oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, wieder annehmen?

Für diesen Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Partners

Gebühren: 35,00 €

Nachbeurkundungen

Geburt im Ausland

Sind Sie oder Ihr Kind im Ausland zur Welt gekommen und besitzen Sie oder Ihr Kind die Deutsche Staatsangehörigkeit oder sind Sie oder Ihr Kind staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling? Dann kann die Geburt, sofern Sie in Greifswald wohnsitzlich gemeldet sind oder letztmalig gemeldet waren, durch das Standesamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald nachbeurkundet werden. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Antragsberechtigt sind die Personen, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht, die Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner oder die Abkömmlinge.

Da die Art und der Umfang der beizubringenden Unterlagen einzelfallabhängig ist, bitten wir Sie, sich entweder per E-Mail oder persönlich im Standesamt zu erkundigen.

Gebühren: 90,00 € - 145,00 €

Hinweis:
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandesfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Sterbefall im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Sterberegister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind zudem Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind folgende Personen: die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Gebühren: 90,00 € - 145,00 €

Hinweis:
Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandesfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Eheschließung im Ausland

Sie haben im Ausland geheiratet und besitzen die Deutsche Staatsangehörigkeit? Oder haben Sie vor einer ermächtigten Person im Inland die Ehe geschlossen, ohne Deutscher Staatsangehöriger zu sein? Dann kann die Eheschließung, sofern Sie in Greifswald wohnsitzlich gemeldet sind, durch das Standesamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald nachbeurkundet werden. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Antragsberechtigt sind die Eheleute.

Da die Art und der Umfang der beizubringenden Unterlagen einzelfallabhängig ist, bitten wir Sie, sich entweder per E-Mail (standesamt@greifswald.de) oder persönlich im Standesamt zu erkundigen.

Gebühren: 90,00 € - 345,00€

Hinweis:
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Beurkundung/Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Nach § 45 a Abs. 1 PStG haben Sie die Möglichkeit, durch das Standesamt die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern zu lassen.

Für die Beurkundung/Beglaubigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • ggf. Eheurkunde

Gebühren: 35 €

Hinweis

Wir möchten Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass die Auflistung der vorzulegenden Unterlagen in den einzelnen Rubriken lediglich grundsätzlicher Natur ist. In speziellen Fällen, insbesondere denjenigen mit Auslandsbezug, sind einzelfallabhängig weitere Unterlagen beizubringen. Eine vorherige persönliche Vorsprache in unserem Standesamt ist deshalb empfehlenswert.

Reservierung eines Termins zur Eheschließung

Die Anmeldung der Eheschließung kann innerhalb von sechs Monaten vor dem Termin zur Eheschließung erfolgen.

Die Feststellung der Standesbeamten/innen, dass Ehehindernisgründe nicht bestehen und die Eheschließungsvorausssetzungen vorliegen, ist nämlich maximal sechs Monate bindend.

Um eine Hochzeit zu planen und unvergesslich zu gestalten, ist es oftmals hilfreich, wenn der Termin für die Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft schon vorher mit dem Standesamt abgestimmt und vorgemerkt werden kann. 

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass eine Anmeldung der Eheschließung dennoch innerhalb der sechs Monate vor dem reservierten Termin erfolgen muss.

Unsere Standesbeamten und Standesbeamtinnen beraten Sie

Das Standesamt

Der Eingang des Standesamtes im Rathaus auf der Seite des Fischmarktes
Eingang Standesamt vom Fischmarkt

Die Räumlichkeiten des Standesamtes sind im Rathaus mit Blick auf den Fischmarkt untergebracht. Das Gebäude gehört zu den ältesten der Stadt. Erstmals wurde das Rathaus 1349 in einer Urkunde als Versammlungsort erwähnt, errichtet wurde es wohl schon um 1300. Im 18. Jahrhundert wüteten zwei Stadtbrände in Greifswald (1713 und 1736), deren Flammen auch das Rathaus verwüsteten. Es wurde im barocken Stil wieder aufgebaut. Das zweite Feuer zerstörte den hohen Rathausturm, der auf der Giebelseite am Fischmarkt stand.

Das Trauzimmer

Der Trausaal im Rathaus mit geschichtsträchtigen Bildern und vergoldeten Details

Das Trauzimmer ist der älteste Raum des Rathauses, der nach den beiden Stadtbränden bis heute original erhalten ist. Früher tagten in diesem kleinen Saal die Ratsherren. Die prächtige Ausstattung stammt aus dem Jahr 1748. Die Wände über einem hölzernen Paneel sind mit bemalter Leinwand bespannt. Die Bilder stellen Szenen aus der altjüdischen, altgriechischen und römischen Geschichte dar. Gestaltet wurden sie durch die Gebrüder Holzerland. Die Decke ist mit vergoldetem Stuck verziert. Heute wird in dieser ehemaligen Ratsstube geheiratet.