Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG beurkunden lassen

Volltext

Wenn Sie als auszubildende Person eine duale Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, findet am Ende eine Abschlussprüfung statt. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Prüfungszeugnis. Findet eine zweiteilige gestreckte Abschlussprüfung statt, so wird Ihnen ebenfalls das Ergebnis der Prüfungsleistung aus dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung mitgeteilt.

Als auszubildende Person können Sie eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses beantragen. Ebenso können Sie eine englischsprachige und/oder eine französischsprachige Übersetzung beantragen. Falls Sie möchten, dass auf dem Zeugnis auch das Ergebnis der berufsschulischen Leistungen aufgeführt wird, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für Zweitschrift:

  • Antrag auf Zweitschrift
  • für Übersetzungen: Antrag auf englisch und/oder französischsprachige Übersetzung 

Für Aufstellung der berufsschulischen Leistungen:

  • Antrag auf Aufstellung der berufsschulischen Leistungen
  • Nachweise für berufsschulische Leistungen

Voraussetzungen

Sie müssen die Abschlussprüfung Ihrer Ausbildung bestehen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es können Kosten für die Übersetzung oder Zweitschrift von Prüfungszeugnissen anfallen. Informieren Sie sich dafür bei der jeweils zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses beantragen wollen:

  • Informieren Sie sich bei der für Ihre Ausbildung zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung einer Zweitschrift.
  • Stellen Sie einen Antrag auf eine Zweitschrift. 

Wenn Sie eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung beantragen wollen:

  • Informieren Sie sich bei der für Ihre Ausbildung zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung einer Übersetzung.
  • Stellen Sie einen Antrag auf eine Übersetzung. 

Wenn Sie Ihre berufsschulischen Leistungen im Zeugnis aufgeführt haben wollen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung.
  • Stellen Sie den Antrag auf Aufstellung der berufsschulischen Leistungen.
  • Fügen Sie dem Antrag die Nachweise für diese Leistungen als Kopie bei.

Fristen

Die zuständige Stelle kann Fristen für die Beantragung von Übersetzungen oder der Aufführung von Leistungen im Prüfungszeugnis festlegen. Informieren Sie sich dafür bei der jeweils zuständigen Stelle.

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf. Es liegt keine Entscheidung einer Behörde zugrunde, sondern das Zeugnis wird für jede bestandene Prüfung ausgestellt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.10.2025

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.