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Wenn Sie Solarien im Rahmen eines Sonnenstudios oder im Bereich von sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, wie z. B. Hotels oder Fitnessclubs betreiben, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Diese werden durch das zuständige Gesundheitsamt überwacht. Die Erstüberwachung erfolgt nach Inbetriebnahme und danach im fünfjährigen Rhythmus oder anlassbezogen.
Als Betreiber müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den Solarien bekommen.
Die Pflichten für Solarienbetreiber ergeben sich aus der UV-Schutzverordnung gemäß § 5 Abs. 2 NiSG:
Zudem müssen den Benutzern UV-Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden, die entweder der DIN EN 170 Schutzstufe 2-5 (2001) oder DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) (2009) entsprechen. Diese Anforderungen dienen dem Schutz der Menschen und müssen zwingend eingehalten werden.
Vom Betreiber muss fortlaufend ein Geräte- und Betriebsbuch geführt werden. Im Gerätebuch werden alle Geräteinformationen festgehalten sowie die Wartungsintervalle eingetragen. Im Betriebsbuch werden Informationen zum Betrieb und Personal sowie die tatsächlich durchgeführten Reparaturen und Wartungen dokumentiert.
Die fachliche Eignung, die nach der neuen Verordnung nachgewiesen werden muss, erhalten die Betreiber und das Personal durch zwingend vorgeschriebene Schulungen und eine Fortbildung im Abstand von fünf Jahren. Diese dient dazu, hinsichtlich der Risiken aufzuklären, den jeweiligen Hauttyp festzulegen und so die Strahlendosis auszuwählen. Die Schulungen können nur bei zugelassenen Anbietern durchgeführt werden, nach Abschluss wird ein Nachweis erteilt. Gleichwertige Nachweise und Unterlagen aus EU-Mitgliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsabkommens werden anerkannt.
Die Überwachung ist kostenfrei, bei Nachkontrollen aufgrund von Mängeln fallen Gebühren entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) an.
13 Wochen
Die Überwachung der Solarien erfolgt gemäß Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGZustVO MV) durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern