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Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme unternehmensbezogen ergänzend

Volltext

Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos ausführen, ist eine Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie die Übersendung einer Kopie derselben an die Unfallversicherung. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

In bestimmen Fällen ist eine ergänzende Anzeige ggf. auch erforderlich bei Tätigkeiten mit gewissen anerkannten Emissionsarmenverfahren, sofern im Technischen Regelwerk festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben gemäß Anlage 1.2 TRGS 519 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige
  • Sachkundenachweis der Aufsichtsführenden Person

Voraussetzungen

  • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren.
  • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle beschäftigten Personen, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung der Länder

Verfahrensablauf

  • Sie haben die unternehmensbezogene Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen.
  • Bei Arbeiten im mittleren Risiko ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden.

Bearbeitungsdauer

keine Bearbeitungsdauer da nur Anzeige

Fristen

Die Anzeige muss mindestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

Rechtsbehelf

Entfällt, da nur Anzeige