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Bei einer Geburt in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, erfolgen alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte durch den Träger der Einrichtung.
Die Anzeigeberechtigung jeden Elternteils des Kindes sowie der anderen Personen, die bei der Geburt zugegen waren oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet sind, und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die das Krankenhaus nicht machen kann, gilt jedoch weiterhin.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Krankenhaus aushändigen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke und für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gebührenfrei ausgestellt. Für sonstige Zwecke erfolgt eine gebührenfreie Ausstellung, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist.
Sollten Sie eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigen, müssen Sie diese kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Das Krankenhaus muss die Geburt innerhalb einer Woche anzeigen.
Stehen Vornamen und gegebenenfalls der Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter Namensgebung.
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern