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Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen
Volltext
Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Veranstaltungsanmeldung
- Nachweise über die Schießstätte
- Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
- Ggf. WBK
Voraussetzungen
- Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
In Mecklenburg-Vorpommern fallen Gebühren in Höhe von 30,00 € - 150,00 € an.
Gebühr: EUR 100,00 bis 500,00
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Widerspruch möglich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
24.06.2025
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
Ansprechpunkt
Waffenbehörde