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Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
§ 83 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323)
Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde (sh. zuständige Stelle)
Auskunft auf Antrag erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B. Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks).
15 Euro je Grundstück
Bitte beachten: Die Preise für einen Antrag liegen zwischen 15 – 100 Euro je Flurstück.
Bitte erfragen Sie die genaue Gebühr vor Antragsstellung.
Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).
keine
keine
Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörde
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
19.01.2015