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Insbesondere in größeren Städten ist in vielen Wohnquartieren das Parken zu bestimmten Zeiten oder generell nur mit einer Sonderparkberechtigung, einem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Die Bewohnerparkvorrechte können aber auch in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet sein.
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.
Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.
Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Stellen.
Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr, ggf. zuzüglich Auslagen für Postversand u.ä.
Anträge sind bei der örtlich zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen. Es empfiehlt sich wegen der vorzulegenden Unterlagen eine persönliche Beantragung während der Sprechzeiten der Behörde.
Ob eine schriftliche oder elektronische Beantragung möglich ist und welche Unterlagen zu übersenden sind, hinterfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Die Bewohnerparkausweise werden bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen i. d. R. für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Für die Erteilung der Bewohnerparkausweise sind die
Diese ordnen auch die Bewohnerparkbereiche entsprechend § 45 1b Nr. 2a StVO straßenverkehrsrechtlich an.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern