Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Volltext

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie somit anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) 
  • Familienversicherung über den/die Ehepartner/in, die eingetragene Lebenspartnerin / den eingetragenen Lebenspartner oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Bürgergeldbezug: das Jobcenter übernimmt ggf. die Krankenversicherung

Die Versicherungsfreiheit gilt nicht für eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

Verfahrensablauf

  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

  • Ihrer Krankenkasse

oder

  • der Minijobzentrale 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.06.2025

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.