Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume beantragen

Volltext

Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Spezielle Informationen zum kommunalen Baumschutz finden Sie auf der städtischen Baumschutzseite der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Handlungsgrundlage(n)

Kommunales Satzungsrecht: Die rechtlichen Regelungen sind je Kommune unterschiedlich.

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Welche Rechtsgrundlage in Ihrem Fall zutrifft, hängt vom Standort des Baumes und den geltenden Schutzvorschriften ab. In der Übersichtstabelle finden Sie dazu nähere Informationen. 

Wenn Sie sich unsicher sind, welche Regelung gilt, können Sie sich vorab an die zuständigen Stellen wenden. 

Voraussetzungen

  • Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
  • Der Baum oder das Gehölz ist durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt.

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Die Greifswalder Baumschutzsatzung schützt Bäume in der Regel ab einem Stammumfang von 60cm. Nicht geschützt sind u.a. bestimmte Nadelbäume in Hausgärten.
Genaue Spezifikationen – etwa zu Baumarten oder Ausnahmen in bestimmten Stadtteilen – finden Sie in §
3 der Baumschutzsatzung.

Das NatSchAG M‑V schützt Bäume ab 100cm.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt gegebenenfalls eine vor Ort Besichtigung.
  • Sie erhalten in der Regel anschließend eine Ausnahmegenehmigung.

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Für Baumfällanträge gemäß NatSchAG M‑V können Sie den Ablauf und ein Antragsformular direkt auf der Website des Landkreises Vorpommern‑Greifswald einsehen und herunterladen.

Fristen

Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

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Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald berechnet Gebühren gemäß Verwaltungsgebührensatzung.

Die Grundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung nach der Greifswalder Baumschutzsatzung richtet sich nach Anlage 1 Ziff. 3.7 der Greifswalder Verwaltungsgebührensatzung. (Gebühr 30,50-183,50 Euro).

Für NatSchAG-Anträge gelten die Regelungen des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: abhängig von der jeweiligen Kommune
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

KIM-Kommunalredaktion M-V (mit Unterstützung der Zentralen FIM-Landesredaktion M-V).

Fachlich freigegeben am

01.07.2024

Zuständige Stelle

Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung

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Je nach Rechtsgrundlage sind unterschiedliche Stellen zuständig:

  • Baumschutzsatzung → Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz
  • NatSchAG M‑V → Untere Naturschutzbehörde, Landkreis Vorpommern‑Greifswald