Termin online buchen
Bestattungsangelegenheiten regeln
Fachlich freigegeben durch
Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
Volltext
Sind Bestattungspflichtige (Angehörige) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, bei der der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte.
Die örtliche Ordnungsbehörde hat folgende Aufgaben:
- Ermittlung der Bestattungspflichtigen
- Benachrichtigung über den Sterbefall mit Aufforderung zur Totenfürsorge
- Veranlassung der Einäscherung/Bestattung, wenn Bestattungspflichtige nicht herangezogen werden können oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst
In den Fällen, in dem sich die Bestattungspflichtigen weigern, die Bestattung zu beauftragen bzw. sind diese nicht innerhalb der Bestattungsfrist zu ermitteln, wird die Einäscherung bzw. die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme durch die örtliche Ordnungsbehörde durchgeführt. Die Kosten hat der Pflichtige dann zu erstatten.
Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.
Veranlasst die Behörde die Bestattung, so ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.
Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist.
Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden.
Bei einer Feuerbestattung muss die Leiche innerhalb von 10 Tagen in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz M-V)
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
- Landesverwaltungskostengesetz und Verwaltungsvollzugskostenverordnung M-V
Erforderliche Unterlagen
- Dokumente und Personenstandsurkunden
- Testament, wenn vorhanden
- Hinweise, die der Bearbeitung dienlich sind
Termin online buchen
32.5.0 Allgemeine Ordnungsaufgaben
Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Stadthaus Markt 15
Postanschrift
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach 31 53
Telefon:
+49 3834 8536-4343
(Bestattungswesen, Fischereiwesen, Drohnenflugerlaubnisse, Gefahrenabwehr)
+49 3834 8536-4344
(Fundbüro, Fundtiere, Haltung gefährlicher Hunde, Leinenpflicht, Gefahrenabwehr)
+49 3834 8536-4347
(Obdachlosenangelegenheiten, Gefahrenabwehr)
+49 3834 8536-4370
(Abteilungsleitung)
Fax:
+49 3834 8536-4103
Kontakt
Herr Sebastian Dahm
Position: Abteilungsleitung
Tel.: | +49 3834 8536-4370 |
Raum: | A2 04 |
Zuständig für :
- Änderung der Daten des Hundehalters eines gefährlichen Hundes melden
- Angriffe durch Tiere melden
- Bestattungsangelegenheiten regeln
- Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer anzeigen
- Fischereiabgabe zahlen
- Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)
- Fischereischein: Zur Prüfung anmelden
- Förderung: Zuwendung für die Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen beantragen
- Fundsachen melden und Nachfrage stellen
- Fundtier anzeigen und unterbringen lassen
- Gefahren abwehren
- Hilfsangebote für wohnungslose Personen finden
- Hundehaltung Anmeldung
- Hundehaltung: Abmeldung beantragen
- Hundehaltung: Befreiung beantragen
- Hundehaltung: Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang beantragen
- Hundehaltung: Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen
- Schornsteinfegerangelegenheiten regeln
- Tierkadaver beseitigen
- Vergleichbarkeitsprüfung Fischereischeine anderer Bundesländer
- Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen
- Zeitlich befristeten Fischereischein, Urlaubsfischereischein und Touristenfischereischein (ohne Ablegen einer Sachkundeprüfung) beantragen
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr