Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Kinder sollen weiter im familiären Lebensraum betreut werden können, auch wenn ein Elternteil aus krankheitsbedingten oder aus anderen zwingenden Gründen (z. B. Kur, Entbindung) ausfällt und der verbleibende Elternteil die Versorgung nicht ausreichend gewährleisten kann. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Hilfe ist die Sicherung des Kindeswohls. Die Hilfe wird nicht gewährt, wenn eine andere im Haushalt lebende Person die Aufgabe übernehmen kann oder andere Entlastungsmöglichkeiten greifen, wie z. B. familiäre oder nachbarschaftliche Unterstützung.
Begründende Unterlagen für die Notsituation des Elternteils/ der Betreuungsperson.
Prüfung der Erforderlichkeit der Hilfe durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
Die Kosten trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soweit diese nicht durch anderer Sozialleistungsträger gewährt werden, wie z. B. eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.
Jugendamt des zuständigen Landkreises/ der zuständigen kreisfreien Stadt, in dem der betreffende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern