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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Der Antragsteller muss grundsätzlich durch eine vor der Industrie- und Handelskammer abgelegte Prüfung (Sachkundeprüfung) nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über rechtliche und fachliche Grundlagen besitzt.
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare sind bei der zuständigen Stelle erhältlich, gegebenenfalls auch über das Internet.
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.