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EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr erstmals beantragen
Volltext
Wenn Sie ein Bus-Unternehmen führen und im Gelegenheitsverkehr Fahrten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) anbieten wollen, brauchen Sie eine EU-Gemeinschaftslizenz. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie zur Erreichung eines Ziellandes außerhalb der EU durch andere EU-Staaten fahren möchten.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Es werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
Die EU-Gemeinschaftslizenz berechtigt Sie darüber hinaus, Transportdienstleistungen in EU-Mitgliedsstaaten zu erbringen. Mit dieser sogenannten Kabotage dürfen Sie Transportdienstleistungen anbieten, bei denen Ausgangspunkt und Ziel in demselben EU-Staat liegen.
Sie können eine EU-Gemeinschaftslizenz nur beantragen, wenn Sie bereits über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland verfügen.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für Ihr Unternehmen erteilt und ist nicht übertragbar. Sie ist bis zu 10 Jahre lang gültig und kann im Anschluss verlängert werden.
Sie können die Lizenz für mehrere Fahrzeuge beantragen. Sie erhalten eine Original-Lizenz und so viele beglaubigte Kopien, wie Sie Fahrzeuge anmelden. Jedes Fahrzeug muss jeweils eine beglaubigte Kopie bei der Fahrt mitführen.
Die EU-Gemeinschaftslizenz kann Ihnen befristet oder dauerhaft entzogen werden, zum Beispiel:
- bei Verstößen im Straßenverkehr
- bei Verstößen gegen die Lenk und Ruhezeiten
- bei Durchführung von anderen, nicht genehmigten Transportdienstleistungen
- wenn die Bedingungen des Antrags nicht mehr erfüllt sind
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln und den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) 561/2006
- Artikel 3 Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 52 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
- Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.05.2025
Fristen
Geltungsdauer (Sie können die EU-Gemeinschaftslizenz für bis zu 10 Jahre beantragen.) : 10 Jahr(e)
Kosten
Gebühr (Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.) : EUR 100,00 bis 1465,00