Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn Schulen oder KiTas aus Infektionsgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 6 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes, für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.
Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.
Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.
Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.
Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.
Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit, längstens für 6 Wochen. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.
In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit, längstens für 6 Wochen (Vorleistung) auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.
Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:
Für Selbstständige:
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn
keine
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020.
Anträge müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 16.04.2020
Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abteilung Soziales, am 14.05.2020, Ansprechpartnerin: Frau Streubel
Ihr Kind ist von einer Schul- oder KiTa-Schließung betroffen und Sie können deshalb nicht mehr arbeiten? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.