Erbschein: Alleinerbschein aufgrund eines Testaments beantragen
Volltext
Den Alleinerbschein stellt Ihnen das Nachlassgericht aus. Er bezeugt, dass Sie als einzige Person Erbin oder Erbe sind, also die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers allein antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Allein- oder Universalerbe eingesetzt hat.
Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen.
Hinweis: Europäisches Nachlasszeugnis
Seit dem 17.08.2015 gilt - mit Ausnahme Irlands und Dänemarks - in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung beinhaltet Regelungen zu Erbfällen mit Auslandberührung.
Mit der Verordnung ist ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt worden. Es soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (z. B. den deutschen Erbschein) treten und den Erben die Nachlassabwicklung im Ausland erleichtern. Das Europäische Nachlasszeugnis kann für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 beantragt werden. Damit können Erben, Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedsstaat nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass weitere Verfahren notwendig sind.
Für den innerdeutschen Rechtsverkehr reicht der Erbschein. Soweit sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden, sollten Sie sich erkundigen, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses genügt oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird. Gegebenenfalls kann es sich anbieten, in diesen Fällen die Rechtsberatung einer Rechtsanwältin, Rechtsanwalts oder einer Notarin oder eines Notars einzuholen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- Testamente oder Erbverträge oder zumindest die Angaben dazu, zum Beispiel bei besonderer amtlicher Verwahrung
- bei Eheleuten: gegebenenfalls Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: gegebenenfalls Nachweis des Vermögensstands
Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss.
Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Voraussetzungen
Nur als Alleinerbe können Sie einen Alleinerbschein beantragen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
- Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel
- bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
- bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
- bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
- Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.
Verfahrensablauf
Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:
- Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie Ihrem Schreiben alle erforderlichen Unterlagen an.
- Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
- Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
- Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
- Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
- Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet worden werden muss.
Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Ankunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Hinweis: Soweit Sie das Erbe nicht antreten wollen, betrachten Sie bitte die gesetzlichen Fristen und Anforderungen zu einer etwaigen Erbausschlagung.
Formulare
Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:
- bei Antragstellung: nein
- bei eidesstattlicher Erklärung: ja
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Beschwerde
- Antrag auf Einziehung des Erbscheins
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.04.2025