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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Volltext
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
Voraussetzungen
Der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 a GewO wird eine Gebühr in Höhe von 102,00 Euro bis 693,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung MV erhoben.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei
- Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Stelle und über das Internet erhältlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
03.08.2015
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.