Familienname Änderung Kind: Einbenennung beantragen

Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Sie möchten, dass Ihr Kind Ihren Ehenamen erhält.

Ein Kind kann durch Einbenennung den Familiennamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen oder später wieder durch Rückbenennung ablegen.

Dazu muss das minderjährige Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten leben. Diese Voraussetzung gilt nicht für das bereits volljährige Kind.

Stimmen der zweite sorgeberechtigte Elternteil und - ab fünf Jahren - das Kind selbst zu, darf als neuer Geburtsname entweder der Ehename des Paares oder ein Doppelname (Geburtsname des Kindes plus Ehename), in beliebiger Reihenfolge optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Die Rückbenennung wird möglich, sobald die Ehe, aus der die Einbenennung stammt, geschieden ist oder das Kind nicht mehr im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Das Kind kann dann seinen früheren Geburtsnamen allein oder als Teil eines Doppelnamens führen. Volljährige Kinder entscheiden in beiden Fällen selbst.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde
  • Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
  • Sorgerechtsnachweis
  • ggf. Einwilligungserklärung des Kindes

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

  • Erklärung über die Einbenennung oder Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • Personalausweise oder Reisepässe
    Eltern, Ehegatte, Kind (falls bereits vorhanden)
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Eheurkunde
    Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Haushaltbescheinigung/Meldebescheinigung
    Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das (minderjährige) Kind im selben Haushalt leben.
  • Gegebenenfalls aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.
  • Gegebenenfalls Einwilligungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.

Voraussetzungen

  • Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
  • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist.
  • Es wurde ein Ehename bestimmt
    Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
  • Das Kind ist minderjährig
    Ein Elternteil hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht.
    Dieser Elternteil lebt mit dem Kind und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, im gemeinsamen Haushalt.
  • Gegebenenfalls Zustimmungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Falls die Zustimmung verweigert wird, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
  • Das Kind ist volljährig
    Wenn das Kind bereits volljährig ist, dann ist es nicht erforderlich, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
    Es liegt eine Einwilligung des Elternteils und dessen Ehepartners vor.
    Die Einbenennung wird durch persönliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen.
  • Rückbenennung
    Wenn die Ehe des Elternteils und dessen Ehegatten aufgelöst wird, kann im Rahmen einer Rückbenennung der ursprüngliche Name wieder angenommen werden. Das selbe gilt auch dann, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Fristen

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.10.2025

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt.

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird jedoch erst mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.

Kosten

Gebühr (Namenserklärung) : EUR 35,00

Gebühr (Bescheinigung über die Namensführung (auf Wunsch)) : EUR 15,00