Familienname: Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen beantragen

Volltext

Als Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je  nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

Sofern Sie  verheiratet sind, können Sie auch einen  gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reispass
  • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
  • Registrierschein
  • soweit vorhanden:
    • Spätaussiedlerbescheinigung
    • Vertriebenenausweis

Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

Voraussetzungen

  • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt.
  • Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach Tarifstelle 4 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V).

Hinweise (Besonderheiten)

Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.09.2025

Zuständige Stelle

Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben. Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt. Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Ansprechpunkt

Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben. Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt. Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.