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Familienname: Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten beantragen
Volltext
Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. Sie können bei oder nach der Eheschließung den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Darüber hinaus ist auch die Bildung eines Doppelnamens oder das Hinzufügen eines Begleitnamens zum Ehenamen möglich.
Sie können jedoch auch Ihre bisherigen Namen beibehalten.
In manchen Fällen sind Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Art. 229 § 67 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Eheurkunde, falls die Erklärung während der bestehenden Ehe abgegeben wird
Unter Umständen werden weitere Dokumente bzw. Nachweise benötigt. Erkundigen Sie sich deshalb bitte im Vorfeld beim zuständigen Standesamt.
Voraussetzungen
- Eheschließung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Gebühren richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach Tarifstelle 4 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V).
Verfahrensablauf
- Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner künftig führen wollen.
- Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.
Fristen
Eine Frist zur Erklärung gibt es nicht.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.09.2025
Zuständige Stelle
- Die Anmeldung der Eheschließung, bei der Sie Ihre beabsichtigte Namensführung in der Ehe angeben, erfolgt beim Standesamt des Wohnsitzes. Am Tag der Eheschließung wird die Namenserklärung beim Standesamt der Eheschließung abgegeben.
- Eine Namenserklärung nach der Eheschließung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Dieses übermittelt Ihre Namenserklärung, zur Prüfung der Wirksamkeit, an das Standesamt der Eheschließung, welches auch eine Bescheinigung bzw. Urkunde über die Namensänderung ausstellt.
Ansprechpunkt
- Die Anmeldung der Eheschließung, bei der Sie Ihre beabsichtigte Namensführung in der Ehe angeben, erfolgt beim Standesamt des Wohnsitzes. Am Tag der Eheschließung wird die Namenserklärung beim Standesamt der Eheschließung abgegeben.
- Eine Namenserklärung nach der Eheschließung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Dieses übermittelt Ihre Namenserklärung, zur Prüfung der Wirksamkeit, an das Standesamt der Eheschließung, welches auch eine Bescheinigung bzw. Urkunde über die Namensänderung ausstellt.