Familienname: Änderung aus einem wichtigen Grund beantragen

Volltext

Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Vor diesem Hintergrund dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine solche Namensänderung hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie durch das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gerechtfertigt ist.

Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als

  • das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens
  • die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) beziehungsweise Lebenspartnerschaftseintrages
  • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
  • Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Antragsberechtigter Personenkreis (deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling und Asylberechtigter)
  • Darstellung eines wichtigen Grundes, der das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber den entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter sowie dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen lässt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach Tarifstelle 4 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V).

Verfahrensablauf

  • Das Verfahren zur Änderung des Familiennamens wird durch einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet.             
  • Erfragen Sie bei der zuständigen Behörde das Antragsformular und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
  • Die zuständige Namensänderungsbehörde verlangt von Ihnen neben der Angabe des Grundes, der die Namensänderung rechtfertigen soll, weitere Angaben zur antragstellenden Person.
  • Darüber hinaus beteiligt die zuständige Namensänderungsbehörde weitere Behörden, dies können je nach Fallkonstellation z. B. die zuständige Polizeidienststelle, das Jugendamt oder das Schuldnerverzeichnis sein.
  • Liegen die Voraussetzungen für die Namensänderung vor, erlässt die Entscheidungsbehörde einen Bescheid über die Namensänderung. Sind diese nicht gegeben, müssen Sie mit einem Ablehnungsbescheid rechnen.
  • Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird Ihnen eine Urkunde über die Namensänderung ausgehändigt.
  • Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
    • die Meldebehörde,
    • das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt,
    • das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.09.2025

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an die zuständige Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzes. Dies sind in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an die zuständige Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzes. Dies sind in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.