Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen

Volltext

Wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, können Sie Ihren zuvor geführten Familiennamen oder Geburtsnamen wieder annehmen. Sie können Ihrem durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Namen aber auch Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Zudem können Sie einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (nicht erforderlich, wenn die Namenserklärung bei dem Eheregister führenden Standesamt erfolgt)
  • Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
    • rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
    • Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners

Voraussetzungen

Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:

  • Ehescheidung,
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
  • Tod des Ehegatten oder Lebenspartners.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach Tarifstelle 4 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V).

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Standesamt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, welches auch eine Bescheinigung beziehungsweise Urkunde über die Namensänderung ausstellt.

Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Fristen

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.09.2025

Zuständige Stelle

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Standesamt der Eheschließung, welches auch eine Bescheinigung beziehungsweise Urkunde über die Namensänderung ausstellt.

Ansprechpunkt

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Standesamt der Eheschließung, welches auch eine Bescheinigung beziehungsweise Urkunde über die Namensänderung ausstellt.