Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Gefördert werden:
Projekte von besonderem Landesinteresse sollen insbesondere:
a) innovative Wege und Formen zur Erreichung neuer Zielgruppen der Familienbildung, insbesondere bildungsungewohnter Eltern und Familien in sozial belasteten Lebenslagen, aufzeigen und erproben,
b) die konzeptionelle Weiterentwicklung der familienbildenden Strukturen im Land als Bestandteile regionaler Jugendhilfeinfrastruktur befördern,
c) die Vernetzung lokaler und regionaler Angebote befördern,
d) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit Gemeinwesenbezug zu Angeboten mit integrierter Familienbildung weiterentwickeln und zum Beispiel in Kindertageseinrichtungen erproben oder implementieren,
e) im Bereich der präventiv-wirtschaftlichen Bildung und Beratungsarbeit die Kompetenzen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Multiplikatoren stärken.
Zuwendungsempfänger können sein:
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Das Land teilt den Erstempfängern (den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) die Höhe der jährlichen Finanzmittel (Kontingent) für Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie sowie von bedarfsorientierten Strukturen mit.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie soweit sie zur Umsetzung der dem Zuwendungszweck dienenden Maßnahmen notwendig und in der Höhe angemessen sind.
Es werden die allgemein geltenden Rechtsbehelfe angewandt, wie z.B. Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage.
Die erforderlichen Formulare sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie auf dessen Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de abrufbar.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein durch den örtlichen Jugendhilfeausschuss beschlossenes Rahmenkonzept zur Förderung der Erziehung in der Familie und in der Regel ein zweijähriges Umsetzungskonzept zur Förderung der Erziehung in der Familie für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Zuwendungen setzen Eigenanteile des Erstempfängers und/oder des Letztempfängers von mindestens 10 Prozent voraus.
keine
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer erstreckt sich auf 4 Wochen.
Die Fristen sind oben im Verfahrensablauf genannt.
Die erforderlichen Formulare sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie auf dessen Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de abrufbar.
Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Simone Fenske
Telefon: 0395 380-59634
Telefax: 0395 380-5979634
E-Mail: simone.fenske@lagus.mv-regierung.de
Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
An der Hochstraße 1
17036 Neubrandenburg
Telefon: 0395 380-59600
Telefax: 0395 380-59730
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
02.12.2019