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Zuwendungszweck
Nach § 3 Betreuungsrechtsausführungsgesetz M-V (AG BtG) anerkannte Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern können Zuwendungen für die von ihnen nach § 1908f BGB wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben erhalten.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden Projekte zur Durchführung der Querschnittsaufgaben von Betreuungsvereinen in Mecklenburg-Vorpommern. Sie bestehen in
Zuwendungsempfänger
Nach § 3 Betreuungsrechtsausführungsgesetz M-V anerkannte Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form eines Basisbetrages in Höhe von 4.000 Euro und mit einem ergänzenden Pauschalbetrag von bis zu 200 Euro für jede/n zur Verfügung stehende/n ehrenamtliche/n Betreuer/in. Betreuungsvereine, die einen Mindestbestand von 20 für die Betreuung zur Verfügung stehenden Ehrenamtlichen nicht erreichen, erhalten ausschließlich den Basisbetrag. Maßgeblich ist der Bestand am 01.10. des Jahres, welches dem Jahr, für welches die Förderung beantragt wird, vorangeht.
Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.
Voraussetzungen der Förderung für Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern sind:
Anträge sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen.
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon: 0381/331-59000
Telefax: 0381/331 59045
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Gefördert werden Projekte zur Durchführung der Querschnittsaufgaben von Betreuungsvereinen in Mecklenburg-Vorpommern.