Adresse
Zuwendungszweck
Gegenstand der Zuwendung
Städtebauliche Gesamtmaßnahme
Städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben im Sinne von A 2.1 Absatz 1 Satz 2 bedürfen keiner Zuordnung zu einem durch Satzung oder anderweitig festgelegten Fördergebiet im Sinne des Baugesetzbuches. Ein städtebaulich bedeutsames Einzelvorhaben kann mehrere zusammenhängende Einzelmaßnahmen umfassen. Sie können nur dann gefördert werden, wenn Finanzhilfen verfügbar sind, die dies zulassen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich unter Berücksichtigung von zweckgebundenen Einnahmen und von Beiträgen anderer Finanzierungsträger nach den Regelungen dieser Richtlinien. Der Antrag richtet sich nach Anlage 5 dieser Richtlinien.
Folgende Einzelmaßnahmen können nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gefördert werden:
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Gemeinde kann Dritten Städtebaufördermittel gewähren als
Der Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen ist unter Buchstabe A 7.2 der StBauFR festgehalten. Die StBauFR kann auf der Homepage des Energieministeriums unter folgendem Link aufgerufen werden:
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Städtebaufördermittel sind die von der Gemeinde, dem Landkreis, dem Land einschließlich der Bundesfinanzhilfen und der Europäischen Union für die Deckung der Ausgaben von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel. Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes dürfen nur gleichzeitig mit oder nach den erforderlichen Eigenmitteln von der Gemeinde verwendet werden; für die Mittel der Europäischen Union gelten vorrangig deren Vorschriften.
Das Ministerium kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Städtebaufördermittel werden unter den Voraussetzungen gewährt, dass
Im Hinblick auf die Verwirklichung von Einzelmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind die mittel- und langfristigen Auswirkungen hinsichtlich der demografischen Entwicklung der Gemeinde oder des Landkreises (z. B. Bevölkerungsrückgang, Bevölkerungsstruktur) zu beachten.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung von Finanzhilfen für Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Gemeinde den Beginn vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Absatz 3 beziehungsweise Voruntersuchungen gemäß § 165 Absatz 4 BauGB beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht oder bereits gemäß § 142 Absatz 3 in Verbindung mit § 143 Absatz 1, § 165 Absatz 6 in Verbindung mit § 165 Absatz 8 BauGB das Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt hat.
Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Gesamtmaßnahme erstmals in das Städtebauförderprogramm aufgenommen worden ist.
Der Zuwendungszeitraum endet mit Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 beziehungsweise der Entwicklungssatzung gemäß § 169 Absatz 1 Nummer 8 BauGB, spätestens jedoch zum 31. Dezember des auf die Auszahlung der letzten Kassenmittelrate folgenden übernächsten Jahres, soweit vom Ministerium nichts anderes bestimmt wird. Nach diesem Zeitpunkt werden nur noch abwicklungsbedingte Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Die Förderung des Landes schließt mit dem Bescheid über die Bestimmung der Zuwendungen auf Grundlage der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme (endgültiger Bewilligungsbescheid) ab.
3 - 6 Monate
Die Zuwendungsanträge der Gemeinden für die Aufnahme in die Städtebauförderprogramme 2020 sowie Sachstandsberichte für noch nicht abgerechnete Gesamtmaßnahmen sind entsprechend Buchstabe A 7.1 und A 7.7 der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung einzureichen.
Die Antragsfrist für das Programmjahr 2020 ist der 15. Januar 2020.
Der Programmaufruf 2020 und die Antragsunterlagen können durch die Kommunen und Sanierungsträger unter folgender Homepage heruntergeladen werden:
Informationen des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat und des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern zu den Programmen der Städtebauförderung:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde),
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Sandra Luther, Tel.: +49 385 6363-1375
Ramona Hedrich, Tel.: +49 385 6363-1317
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
24.07.2020