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Förderung: Zuschuss für ausländische Studierende an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Ausländischen Studierenden kann mit Beginn des vierten Fachsemesters, im Promotionsstudium sowie in einem ersten sich anschließenden Masterstudium eine Zuwendung gewährt werden, wenn sie in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten sind und zu befürchten ist, dass sie ohne eine finanzielle Unterstützung des Landes ihr Studium abbrechen müssten. Durch die Unterstützung sollen für einen beschränkten Zeitraum der Lebensunterhalt und die Unterkunft der Studierenden gesichert werden.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können ausländische Studierende der Hochschulen des Landes mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege sein.
Eine Zuwendung kann weiterhin nur gewährt werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Antragstellenden haben ihr Bemühen um anderweitige finanzielle Unterstützung nachzuweisen.
Keine Zuwendung erhalten Studierende der Studienkollegs, Studierende, die ein Zweit- oder Zusatzstudium absolvieren, sowie Studierende, die ein Stipendium von anderer Stelle erhalten.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Zuwendung erfolgt in Form von Stipendienzahlungen und Mietzuschüssen bis zur Höhe von 80 Prozent des Betrages, der erforderlich ist, um den Lebensunterhalt im Sinne des Aufenthaltsgesetzes zu sichern.
Die Gesamtzuwendungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Der Antrag wird beim akademischen Auslandsamt der jeweiligen Hochschule gestellt.
- Nachweis der finanziellen Notlage
Belege einreichen, die zeigen, dass eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage besteht (z. B. Kontoauszüge, Nachweise über weggebrochene Finanzierung, Krankheitskosten, Nachweise zu politischen Krisen im Herkunftsland etc.).
- Nachweis, dass keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen
Dokumente vorlegen über Bemühungen um andere finanzielle Unterstützung (z. B. abgelehnte Anträge für Stipendien, Hilfsfonds, BAföG, Jobcenter‐Unterlagen etc.).
- Fachliche Einschätzung der bisherigen Studienleistungen
Mit dem Antrag ist eine von einer verantwortlichen Person (Studienbüro, Prüfungsamt, Professorinnen, Professoren oder andere) unterschriebene fachliche Einschätzung der bisherigen Studienleistungen vorzulegen, die den erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lässt. Ein Muster dieses Antrags liegt den Auslandsämtern der Hochschulen vor.
Voraussetzungen
Zuwendungen können erhalten fachlich befähigte ausländische Studierende, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die unverschuldete wirtschaftliche Notlage muss durch außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse hervorgerufen worden sein, zum Beispiel durch Krankheit des Studierenden oder politische Krisen im Heimatland.
Eine Zuwendung kann weiterhin nur gewährt werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Antragstellenden haben ihr Bemühen um anderweitige finanzielle Unterstützung nachzuweisen.
Keine Zuwendung erhalten Studierende der Studienkollegs, Studierende, die ein Zweit- oder Zusatzstudium absolvieren, sowie Studierende, die ein Stipendium von anderer Stelle erhalten.
Verfahrensablauf
- Antragsverfahren:
- Die ausländischen Studierenden stellen einen Antrag beim Akademischen Auslandsamt ihrer jeweiligen Hochschule, in dem sie ihre finanzielle Notlage nachweisen. Mit dem Antrag ist eine von einer verantwortlichen Person unterschriebene fachliche Einschätzung der bisherigen Studienleistungen vorzulegen, die den erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lässt.
- Bewilligungsverfahren:
- Das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule prüft die Voraussetzungen für eine Zuwendung und entscheidet durch Bescheid über den Antrag.
- Verwendungsnachweisverfahren:
- Die Zuwendungsempfänger legen als Verwendungsnachweis einen Sachbericht vor. Der Nachweis ist beim Akademischen Auslandsamt spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
Weiterführende Informationen
Die ausländischen Studierenden sind zu verpflichten, im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft diesen unverzüglich mitzuteilen und erhaltene Zuwendungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft an die Hochschule zurückzuzahlen. Ebenso sind alle Änderungen, die die Zuwendungsvoraussetzungen betreffen, unverzüglich dem Akademischen Auslandsamt mitzuteilen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.12.2025
Zuständige Stelle
Akademisches Auslandsamt der jeweiligen Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Verwaltungsfachhochschule (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege)
Fristen
Laufzeit der Förderung:
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
