Förderung: Zuschuss für die integrierte ländliche Entwicklung beantragen (FöRL ILE M-V)

Volltext

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen verbunden mit dem Ziel der Förderung von Beschäftigung und Wachstum der Gleichstellung der Geschlechter.

Flurbereinigung und Flurneuordnung

  • Vorhaben zur Schaffung, Änderung, Verlegung oder Einziehung gemeinschaftlicher Anlagen i. S. v. § 39 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
  • Vorhaben, die der Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Verfahrensgebiet, dem Boden- oder Erosionsschutz, der Bodenverbesserung, der Landschaftspflege, dem Denkmalschutz oder der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen dienen
  • Vorhaben, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind
  • Planung, Vorbereitung und Begleitung der vorgenannten Maßnahmen
  • Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für die Herstellung wertgleicher Abfindungen
  • Aufwendungen der Tauschpartner für die Ausführung eines Freiwilligen Landtausches
  • Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für die Vermarkung der Grundstücke
  • der der Teilnehmergemeinschaft entstehende Verwaltungsaufwand
  • Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für den Ausgleich von Wirtschaftserschwernissen und vorübergehender Nachteile einzelner Teilnehmer sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind

Dorfentwicklung

  • Gestaltung von innerhalb des Ortes gelegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
  • Abriss von Bausubstanz im Innenbereich und Entsiegelung brach gefallener Flächen (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke, z. B. Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung, Dorfgemeinschafts- und Gemeindehäuser, Heimatstuben)
  • Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die ortstypisch und in ihrer, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden, im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind, das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern (Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke, nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von „Co-Working Spaces“
  • Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung (z. B. Freizeittreffs für alle Generationen und nur für Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften - den lokalen Bedürfnissen ländlicher Orte entsprechende Spiel- und Bolzplätze, naturangepasste Badestellen u. ä.)
  • Schaffung und Erhaltung von Löschwasserentnahmestellen (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
  • Investitionen in öffentlich zugängliche Elektroladeinfrastruktur im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
  • Initiierung, Begleitung und Einführung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)

Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

  • Schaffung, Erweiterung und Erneuerung von stationären (mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 Quadratmetern) und mobilen Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit solcher Einrichtungen
  • Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für Arztpraxen und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die nicht über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen (nur Gemeinden)
  • Sanierung, Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemein bildende Schulen (nur Gemeinden) 
     

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die das jeweilige Vorhaben durchführen (Vorhabenträger).

Einige Fördergegenstände sind maßnahmenspezifisch nur für bestimmte Arten von Zuwendungsempfängern (zum Beispiel Gemeinden oder Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes) verfügbar.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Der Fördersatz ist von dem jeweiligen Vorhaben sowie von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers abhängig und beträgt 35 bis 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In einigen Vorhaben sind Förderhöchstbeträge zu beachten.
 

Erforderliche Unterlagen

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind online zu stellen.

Voraussetzungen

Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5.000 EUR nicht unterschreitet.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Die Zuwendungen werden online gestellt. Dafür benötigen Antragsteller eine BNR (Betriebs- und Antragstellernummer) sowie eine PIN (Hinweise zur BNR-ZD - Regierungsportal M-V).

Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:

  • für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahren die für die Bearbeitung des Verfahrens örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (das jeweilige StALU),
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Projektauswahl

Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden unter Anwendung der Auswahlkriterien von der Bewilligungsbehörde bewertet. Zum Auswahlstichtag wird aus den bewerteten Förderanträgen eine Rangfolge gebildet. Nach der jeweiligen Rangfolge werden im Rahmen des verfügbaren Budgets die zur Förderung ausgewählten Projekte bestimmt. Förderanträge, die den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Förderanträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, werden abgelehnt oder, soweit dies beantragt wurde, auf eine Warteliste gesetzt und bei bis zur nächsten Projektauswahlrunde gegebenenfalls frei werdenden Mitteln oder einmal bei der nächsten Projektauswahlrunde entsprechend ihrer Platzierung in der Rangfolge erneut berücksichtigt. Auf die Warteliste gesetzte Förderanträge, denen auch bei der nächsten Projektauswahlrunde nicht entsprochen werden kann, werden endgültig abgelehnt.

Bewilligungsverfahren

Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage einer online zu stellenden Mittelanforderung.

Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist unverzüglich mit der letzten Mittelanforderung gegenüber der Bewilligungsbehörde online zu erbringen, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Termin.
 

Bearbeitungsdauer

individuell

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Investive Maßnahmen werden nicht gefördert:

  • in den Gemeindehauptorten der Mittelzentren Anklam, Bad Doberan, Bergen a.R., Demmin, Grevesmühlen, Grimmen, Güstrow, Hagenow, Ludwigslust, Neustrelitz, Parchim, Pasewalk, Ribnitz-Damgarten, Teterow, Ueckermünde, Waren (Müritz), Wismar, Wolgast
  • sowie in den Grundzentren (bis 31.12.2025) Altentreptow, Barth, Binz, Boizenburg, Burg Stargard, Bützow, Crivitz, Dargun, Eggesin, Friedland, Gadebusch, Gnoien, Grabow, Heringsdorf, Jarmen, Kröpelin, Kühlungsborn, Laage, Loitz, Lübz, Malchin, Malchow, Marlow, Neubukow, Neukloster, Neustadt-Glewe, Penzlin, Plau am See, Putbus, Rehna, Reuterstadt Stavenhagen, Röbel (Müritz), Sanitz, Sassnitz, Schönberg, Schwaan, Sternberg, Strasburg (Uckermark), Torgelow, Wittenburg, Zarrentin. 

Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

Die Mehrwertsteuer ist bei Vorhaben natürlicher Personen und von Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts nicht zuwendungsfähig.

Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und bauliche Anlagen zwölf, für Ausstattung fünf, für EDV-Ausstattung drei Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist.
 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.07.2025

Zuständige Stelle

Zuständig für die Bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:

  • für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahren die für die Bearbeitung des Verfahrens örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (das jeweilige StALU),
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Fristen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden:

Laufzeit der Förderung: