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Förderung: Zuschuss für gegenseitige Auslandsaufenthalte an den Hochschulen oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Verstärkung internationaler wissenschaftlicher und künstlerischer Aktivitäten an den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Gewährung der Zuwendung dient der Aufrechterhaltung, Vertiefung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kontakte zwischen Mecklenburg-Vorpommern und den Staaten insbesondere des Zielgebietes.
Wer wird gefördert?
Zuwendungen können gewährt werden an:
- in Mecklenburg-Vorpommern immatrikulierte Studierende, Promovierende, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes, soweit es sich nicht um Landesbedienstete handelt,
- Studierende, Promovierende, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler ausländischer Hochschulen und ausländischer außerhochschulischer Forschungseinrichtungen
soweit sie nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder von Dritten (zum Beispiel Stiftungen oder Wissenschaftsorganisationen) erhalten.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Zuwendungsfähig sind wissenschaftliche und künstlerische Kontakte zwischen den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern einerseits und Partnerhochschulen oder -einrichtungen insbesondere in den Ostseeanrainerstaaten (Russland nur europäischer Teil) andererseits. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie dem Ziel einer gemeinsamen Antragstellung nach europäischen oder anderen Forschungsprogrammen dienen.
Nicht zuwendungsfähig sind Teilnahmen an wissenschaftlichen Fachtagungen und Exkursionen, es sei denn, diese haben das Ziel einer gemeinsamen Antragstellung nach europäischen Forschungsprogrammen.
Es muss zwischen der Einrichtung im Inland und der beteiligten Einrichtung im Ausland ein abgestimmter Projektvorschlag oder ein abgestimmtes Arbeitsprogramm vorliegen. Das Projekt soll der Verwirklichung der europäischen Integration dienen. Es sollen bereits Hochschul-, Fakultäts- oder Institutspartnerschaften oder eine langjährige Zusammenarbeit mit der anderen Einrichtung bestehen.
Für die Gewährung einer Zuwendung für ein Voll- oder Teilstipendium ist Voraussetzung, dass die Zuwendungsempfänger die Lebenshaltungskosten (Verpflegung und Unterkunft) ganz oder teilweise nicht selbst aufbringen können.
Für die Gewährung einer Zuwendung zu den Sachausgaben ist Voraussetzung, dass sie zur Projektdurchführung erforderlich sind.
Verfahrensablauf
Antragsformulare für Projekte zwischen den Hochschulen des Landes und den ausländischen Einrichtungen sowie für Projekte, an denen Studierende der landeseigenen Hochschulen im Ausland beteiligt werden, sind bei der jeweiligen Hochschule des Landes erhältlich und auch dort einzureichen. Die Hochschule ist Bewilligungsbehörde.
Für Projekte, die an den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes durchgeführt werden, sind die Anträge beim Kultusministerium MV einzureichen. Das Kultusministerium MV ist in diesem Fall die Bewilligungsbehörde.
Die Zuwendungsempfänger im Inland erhalten von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. Für die Zuwendungsempfänger im Ausland erfolgt die Bewilligung in Form eines Zuwendungsvertrages mit einem Finanzierungsplan.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
16.01.2026
Zuständige Stelle
Antragsformulare für Projekte zwischen den Hochschulen des Landes und den ausländischen Einrichtungen sowie für Projekte, an denen Studierende der landeseigenen Hochschulen im Ausland beteiligt werden, sind bei der jeweiligen Hochschule des Landes erhältlich und auch dort einzureichen. Die Hochschule ist Bewilligungsbehörde.
Für Projekte, die an den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes durchgeführt werden, sind die Anträge beim zuständigen Kultusministerium einzureichen. Das zuständige Kultusministerium ist in diesem Fall die Bewilligungsbehörde.
Fristen
Laufzeit der Förderung:
