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Förderung: Zuschuss für investive und nicht investive Vorhaben zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteiles beantragen (Sonderbedarfszuweisungen)
Volltext
Was wird gefördert?
Zuwendungszweck ist die finanzielle Unterstützung von investiven und nicht investiven Vorhaben des eigenen Wirkungskreises,
- bei denen sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befindet oder besondere Aufgaben zu erfüllen hat
- die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören oder
- die zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder -fusionen beitragen oder für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Soweit das Land über den Betrag nach § 25 Absatz 1 Satz 1 FAG M-V hinaus Mittel für Sonderbedarfszuweisungen bereitstellt, die dem Gegenstand der Zuwendung dieser Richtlinie entsprechen, können diese Mittel ebenfalls nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt in Ausnahme von Nummer 1.2 dieser Richtlinie auch für Vorhaben des übertragenen Wirkungskreises.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände. Eine Weitergewährung der Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger an Dritte sowie sonstige Weiterleitungen sind ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden zur Finanzierung von Vorhaben nach § 25 Absatz 2 FAG M V gewährt, die zur Erneuerung, Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen Infrastruktur beitragen, von überörtlicher Bedeutung sind oder für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hierzu zählen insbesondere folgende Investitionen sowie nicht investive Leistungen und Vorhaben:
- auf Grundlage des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FAG M-V:
- Vorhaben, die infolge von Elementarschadensereignissen unmittelbar und zeitnah erbracht werden müssen (in der Regel unvorhersehbar und unabweisbar)
- Vorhaben, die der zentralörtlichen Funktion dienen
- auf Grundlage des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FAG M-V:
- Vorhaben, die im Bereich der pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis liegen
- auf Grundlage des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 FAG M-V:
- Vorhaben, die zur Förderung oder Umsetzung von Verwaltungsfusionen oder Verwaltungskooperationen beitragen
- Vorhaben, die sachgerecht sind, da ein besonderes öffentliches Interesse besteht, insbesondere:
- landespolitische Vorhaben
- Vorhaben des ebenenübergreifenden E-Governments
- Vorhaben zur nachhaltigen Entlastung kommunaler Haushalte oder für das Erreichen von wirtschaftlichen Synergien
- Vorhaben, die eine überregionale Bedeutung beziehungsweise Auswirkung haben (zum Beispiel Modellprojekte, spezifische Bildungseinrichtungen)
- Vorhaben, die aus einer Teilnahme an Bundes-, Landes- oder Sonderprogrammen resultieren.
Die Zuwendungen für die oben genannten Vorhaben können als Komplementärfinanzierung für Vorhaben bewilligt werden, die durch Zweckzuweisungen der Landkreise, des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden.
Bei freien Kassenmitteln können Zuwendungen zur Abdeckung besonderer, temporärer Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Projekte des übertragenen Wirkungskreises. Sie sind als Kassenkredit vom Land zu behandeln, es gelten die Vorgaben des § 53 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V).
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderungen in der Regel bis zur Höhe von 6.000.000 EUR als Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Darüber hinaus wird die Zuwendung grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt.
Die Förderquote bezogen auf den zuwendungsfähigen Betrag beträgt grundsätzlich bei einem Zuwendungsempfänger, der nach RUBIKON:
- über eine gesicherte dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit (grün) verfügt: bis zu 50 Prozent
- über eine eingeschränkte dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit (gelb) verfügt: bis zu 60 Prozent
- über eine gefährdete dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit (orange) verfügt: bis zu 70 Prozent
- über eine weggefallene dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit (rot) verfügt: bis zu 75 Prozent.
Die Zuwendungsempfänger haben bis zur Antragsfrist einen festgestellten Jahresabschluss für das Vorvorjahr der Antragsfrist vorzulegen. Eine Nachreichung bis zum 31.12. des Jahres nach jeweiliger Antragsfrist ist möglich. Bei nicht fristgerechter Vorlage beträgt die Förderquote bezogen auf den zuwendungsfähigen Betrag für Zuwendungen höchstens 50 Prozent.
Der Zuwendungsbetrag wird grundsätzlich auf volle 100,00 EUR abgerundet.
Sofern es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Amt handelt, ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der amtsangehörigen Gemeinden bei der Festlegung der Förderquote angemessen zu berücksichtigen.
Eine höhere Förderquote kann im Einzelfall gewährt werden, wenn bezüglich der Realisierung des Vorhabens ein besonderes Landesinteresse (zum Beispiel bei Beteiligungen an Sonderprogrammen oder Sondervorhaben) besteht.
Vom Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent des zuwendungsfähigen Betrages zu tragen.
Sofern Teile des Vorhabens durch Mittel Dritter oder sonstige Einzahlungen finanziert werden und keine gesonderten Regelungen festgelegt sind, mindern diese den zuwendungsfähigen Betrag, es sei denn, diese betreffen einen abgegrenzten Teil des Vorhabens, der nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert wird. Ausgenommen hiervon sind zweckgebundene Spenden. Sie sind als Einzahlungen zu berücksichtigen und vollständig auf den Eigenanteil anzurechnen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- bei Feuerwehrfahrzeugen:
- Auszahlungen, die den vom LPBK M-V festgesetzten Pauschalpreis (Grundfahrzeug inklusive Standardbeladung) übersteigen
- Auszahlungen für die Durchführung der Ausschreibung durch Dritte
- Auszahlungen für Ausstattung (Kostengruppe 600 nach DIN 276, Ausgabe 2018-12, die beim Beuth-Verlag-GmbH, Berlin erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt ist)
- Baunebenkosten mit einem Anteil von 50 Prozent (Kostengruppe 700 nach DIN 276)
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger in Form von eigenen Arbeitsleistungen und Materialbereitstellungen
- Finanzierungskosten
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung
- Sicherheitseinbehalte, die nicht entsprechend § 17 Abs. 6 Teil B der Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen verbucht werden
- Tagegeld und Übernachtungskosten
- Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer absetzbar ist
- Verdienstausfallkosten
- Versand- und Überführungskosten und
- Skonti und Rabatte
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind in dem Formular bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
Voraussetzungen
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt, die vor Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Diese Zuwendungsvoraussetzung gilt nicht bei der Beseitigung von Schäden in Folge von Elementarschadensereignissen. Der Antrag gilt mit Eingang bei der Bewilligungsbehörde als gestellt. Der Zeitpunkt des Antragseinganges und damit des möglichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ergibt sich aus der Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsbehörde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Bauleistungen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel und die mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbar sind. Der Antragsteller hat hierzu und zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Antragsformular eine Erklärung abzugeben. Die Bewertung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit richtet sich nach dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON). Zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit wird auf Nummer 1.1.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) verwiesen.
Bei Zuwendungen für Investitionen sowie Instandhaltungsmaßnahmen im baulichen Bereich ist Voraussetzung, dass Zuwendungsempfänger und Eigentümer identisch sind oder dass der Zuwendungsempfänger über eigentumsgleiche Rechte (zum Beispiel grundbuchlich verliehene Nutzungsrechte, Erbbaurechte) oder Langzeitpachtverträge verfügt. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (in der Regel 12 Jahre) umfassen.
Zuwendungen nach dem Gegenstand der Förderung Nummer 2.1 Buchstabe b bis d sollen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsbetrag bei Investitionen 50.000,00 EUR und bei nicht investiven Zwecken 10.000,00 EUR nicht unterschreitet. Die Erhöhung einer Zuwendung (Nachfinanzierung) darf den Betrag von 10.000,00 EUR nicht unterschreiten.
Die Gewährung einer Zuwendung als Liquiditätshilfe nach Nummer 2.3 setzt mit Blick auf die Rückzahlungsverpflichtung zwingend eine tragfähige Liquiditätsplanung voraus.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Es wird jährlich ein Hinweisschreiben zum Antrags- und Auswahlverfahren herausgegeben. Die Versendung erfolgt digital an alle Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte und an die unteren Rechtsaufsichtsbehörden, an letztere mit der Bitte um Weiterleitung an die ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden amtsfreien Gemeinden und Ämter. Eine Kopie des Hinweisschreibens erhalten die Kommunalen Landesverbände M-V zur Kenntnis.
Zuwendungen werden nur auf formgebundenen Antrag, der digital in dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium eingegangen sein muss, gewährt. Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind in dem Formular bezeichnet. Diese Unterlagen sind digital an das Funktionspostfach des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums (SBZ@im.mv-regierung.de) mit folgenden Betreff-Angaben zu senden:
- mit dem Namen des Antragstellers einschließlich der Benennung seiner Kreiszugehörigkeit und
- mit dem Vorhabentitel aus dem Formular der Antragstellung.
Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über Anträge
- gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.3 – unmittelbar im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,
- gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b bis d - jährlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage einer Prioritätenliste.
Es werden jährlich fachliche Schwerpunkte sowie die Gestaltung der Auswahlkriterien festgesetzt, die mit dem jährlichen Hinweisschreiben bekanntgegeben werden.
Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium erlässt den Zuwendungsbescheid. Es kann das Verfahren auf Dritte übertragen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Die Zuwendung kann abweichend von Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO angefordert werden, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die zu leistenden Zahlungen zum Zeitpunkt des Abrufs mindestens 10 Prozent der erwarteten Gesamtauszahlungen des Vorhabens betragen und der Auszahlung keine mit dem Zuwendungsbescheid festgesetzten zusätzlichen Auszahlungsbedingungen entgegenstehen. Eine Auszahlung ist auch für Mittel möglich, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Bei Teilauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf volle hundert Euro abgerundet. Eine Schlussrate in Höhe von mindestens 5 Prozent wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises einbehalten. Sie kann bereits mit Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen werden.
Der für den Abruf erforderliche Vordruck wird dem Zuwendungsempfänger nach eingetretener Bestandskraft des Zuwendungsbescheides elektronisch (per E-Mail) zugesendet.
Verwendungsnachweisverfahren:
Prüfbehörde für das Verwendungsnachweisverfahren ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Die Einreichung sämtlicher Unterlagen zum Verwendungsnachweis ist in elektronischer Form unter Nutzung des Postfaches SBZ-LFI@im.mv-regierung.de vorzunehmen.
Bei Zuwendungsverfahren mit koordinierendem Zuwendungsgeber ist der Verwendungsnachweis über die gewährte Zuwendung gegenüber dem koordinierenden Zuwendungsgeber im Rahmen des dortigen erforderlichen Verwendungsnachweises zu erbringen. Eine Kopie des beim koordinierenden Zuwendungsgeber eingereichten Verwendungsnachweises ist gleichzeitig an das LFI zu senden. Der Zuwendungsempfänger informiert das LFI unverzüglich über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. Das LFI prüft auf dieser Grundlage die Verwendung der Zuwendung und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen vom Zuwendungsempfänger an.
In allen anderen Fällen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber dem LFI zu erbringen.
Das LFI kann bei Festbetragsfinanzierung einen angemessenen Nachweis der Durchführung des Vorhabens zulassen.
Der für den Verwendungsnachweis erforderliche Vordruck wird dem Zuwendungsempfänger nach eingetretener Bestandskraft des Zuwendungsbescheides oder nach Anforderung elektronisch (per E-Mail) zugesendet.
Das LFI prüft jeden Verwendungsnachweis kursorisch sowie eine Auswahl aller Verwendungsnachweise entsprechend einer Stichprobenregelung vertieft.
Formulare
Weiterführende Informationen
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendung ist gegenüber dritten Zuwendungsgebern als (fremdfinanzierter) Eigenanteil anzugeben.
Die Dauer der zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) wird in Abhängigkeit des Zuwendungszwecks mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie beträgt bei Zuwendungen für Investitionen sowie Instandhaltungsmaßnahmen im baulichen Bereich in der Regel 12 Jahre, für IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre, in allen anderen Fällen grundsätzlich 5 Jahre. Die Einhaltung einer zweckentsprechenden Nutzung des Fördergegenstandes ist mit dem Verwendungsnachweis und auf Anforderung des Zuwendungsgebers oder des von ihm Beauftragten bis zum Ende der Zweckbindung zu bestätigen.
Zuwendungen für Investitionen gelten als zweckgebundene Zuwendungen im Sinne des § 37 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und sind als Sonderposten zum Anlagevermögen in der Bilanz des Antragstellers auszuweisen.
Das Erfordernis einer baufachlichen Prüfung für Bauvorhaben richtet sich nach Nummer 6 in Verbindung mit Anlage 1 der VV zu § 44 LHO (VV-K).
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.12.2025
Zuständige Stelle
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b bis d der Richtlinie für das Auswahlverfahren des Folgejahres) :
Laufzeit der Förderung:
