Förderung: Zuwendung für den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Das Land fördert den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen in Familien in besonderen Lebenslagen. Gegenstand der Förderung ist die Tätigkeit der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen durch die Übernahme von Honorarkosten in Form von Personal- und Sachkosten.

Wer wird gefördert?

  • Zuwendungsempfänger sind die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Gesundheitsämter koordinieren den Einsatz der Familienhebammen (FHB) sowie der Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen (FGKiKP).

Wie wird gefördert?

Familien, die in verschiedener Weise stark belastet sind, werden durch Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen begleitet und beraten. Diese kostenlose Unterstützung beginnt ab dem 1. Lebenstag bis maximal zum 18. Lebensmonat des Kindes. Die Vermittlung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt. Die Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen stellen für die Familien eine Ansprechpartnerin zu Themen wie Elternsein, Ernährung und Pflege des Babys oder der Neuorganisation des Alltags mit Kind dar. Zudem können sie als Unterstützung z. B. zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Familien, Motivation zur Wahrnehmung der U-Untersuchungen, Abbau von Unsicherheiten und Ängsten oder der Verletzungsprävention dienen.

Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen sind staatlich examinierte Hebammen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen mit einer Zusatzqualifikation in Frühen Hilfen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der psychosozialen, medizinischen Beratung und Begleitung der Eltern und ihrer Kinder. Des Weiteren arbeiten die Familienhebammen sowie die Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen mit anderen Berufsgruppen und Institutionen (wie z. B. Wohnungsämtern, Suchtberatungsstellen, usw.) zusammen.

Voraussetzungen

  • Familien im Kontext der Frühen Hilfen, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden
  • ab dem 1. Lebenstag bis maximal zum 18. Lebensmonat des Kindes

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.07.2020

Zuständige Stelle

Der Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) wird durch das Landesprogramm des Sozialministeriums M-V gefördert. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern.

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei