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Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.
Gegenstand der Zuwendung
Flurbereinigung und Flurneuordnung
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen
Dorfentwicklung
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Kleine touristische Infrastruktureinrichtungen
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die das jeweilige Vorhaben durchführen (Vorhabenträger).
Einige Fördergegenstände sind maßnahmenspezifisch nur für bestimmte Arten von Zuwendungsempfängern (zum Beispiel Gemeinden oder Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes) verfügbar.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Der Fördersatz ist von der jeweiligen Maßnahme sowie von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers abhängig und beträgt 35 bis 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den Antragsformularen bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.
Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.
Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5 000 Euro nicht unterschreitet.
Die Maßnahmen sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen oder Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahrens sein.
keine
Antragsverfahren: Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist.
Projektauswahl: Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden unter Anwendung der Auswahlkriterien gemäß Anlage 1 zur ILERL M-V von der Bewilligungsbehörde bewertet. Zum Auswahlstichtag wird aus den bewerteten Förderanträgen eine Rangfolge gebildet. Nach der jeweiligen Rangfolge werden im Rahmen des verfügbaren Budgets die zur Förderung ausgewählten Projekte bestimmt. Förderanträge, die den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Förderanträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, werden abgelehnt oder, soweit dies beantragt wurde, auf eine Warteliste gesetzt und bei bis zur nächsten Projektauswahlrunde gegebenenfalls frei werdenden Mitteln oder einmal bei der nächsten Projektauswahlrunde entsprechend ihrer Platzierung in der Rangfolge erneut berücksichtigt. Auf die Warteliste gesetzte Förderanträge, denen auch bei der nächsten Projektauswahlrunde nicht entsprochen werden kann, werden endgültig abgelehnt.
Bewilligungsverfahren: Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
Auszahlungsverfahren: Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellenden Auszahlungsantrages.
Verwendungsnachweisverfahren: Der Verwendungsnachweis ist formgebunden und unverzüglich nach der vollständigen Auszahlung der Zuwendung, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Termin, schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Der Antrag ist bis zum 31. August bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Investive Maßnahmen in den Gemeindehauptorten der Mittelzentren sowie folgender Grundzentren werden nicht gefördert:
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.
Die Mehrwertsteuer ist bei Vorhaben natürlicher Personen und von Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts nicht zuwendungsfähig.
Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und bauliche Anlagen zwölf, für Gegenstände fünf Jahre, nachdem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist.
Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:
Das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahren (StALU)
Die jeweils zuständige Landkreisverwaltung
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu sichern und weiter zu entwickeln.