Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister oder zum Industriemeister. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, sich beruflich fortzubilden.
Ein Anspruch auf die Gewährung des „Meister-Extra“ besteht nicht, da die Bewilligungsbehörde bzw. -stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
Die Höhe der Förderung beträgt 2.000 EUR.
Zusätzlich können Ihnen weitere 3.000 EUR gewährt werden, wenn Sie zu den Besten Ihres Gewerkes einen Abschluss von mindestens 75 Punkten bei den Handwerkskammern (bis zu 33 Jahresbeste) oder mindestens einen Durchschnitt von 3,0 bei den Industrie- und Handelskammern vorweisen.
Für die Gewährung des „Meister-Extra“ müssen Sie die Ausschlussfrist von sechs Monaten beachten. Für die Frist der Antragstellung ist der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 12 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz entscheidend.
Sie müssen beglaubigt nachweisen, dass sich der Beschäftigungsort und der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- bzw. Industriemeister arbeitslos gewesen sein, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden hat. Die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist bei Leistungsbezug erforderlich. Sollten Sie keine Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters bezogen haben, müssen Sie dies durch persönliche Versicherung erklären.
Anspruchsbegünstigte Absolventen müssen einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 aufgeführten Fachrichtung haben.
Der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens gemäß Meisterprüfungsverfahrensverordnung muss vorgelegt werden.
Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Absolventen müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (z.B. Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).
gebührenfreie Leistung
Anspruchsbegünstigte stellen spätestens 6 Monate (Ausschlussfrist) nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens einen formgebundenen Antrag bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern für die Zahlung eines „Meister-Extra”, bei der die Prüfung abgelegt wurde. Die zuständigen Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern stellen einen einheitlichen Antragsvordruck zur Verfügung. Der Antrag kann ebenfalls über den Link bei "Erforderliche Unterlagen" heruntergeladen werden.
Gleiches gilt für Anspruchsbegünstigte, die
Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern richten ihre Anträge formlos halbjährlich (Stichtage sind der 30. Juli und 15. Dezember eines Jahres) an das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Referat V 400
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Tel. (03 85) 5 88-50 65
Fax (03 85) 5 88-50 45
E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de
Die Bearbeitungsdauer bei den Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern ist abhängig von der Vollständigkeit der Anträge.
Antragsbegünstigte müssen ihren Antrag für die Gewährung eines "Meister-Extras" spätestens sechs Monate (Ausschlussfrist) nach dem schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens bei der für sie zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern gestellt haben.
Beachtung der Ausschlussfrist - Antragstellung muss spätestens 6 Monate nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens (Ausschlussfrist) erfolgen, siehe Fristen.
Für die Anspruchsbegünstigten nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens für die Antragsannahme, als Beratungsstelle, bewilligende und auszahlende Stelle auf den Internetseiten:
- Handwerkskammer Schwerin: https://www.hwk-Schwerin.de/[...]
- Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern: https://www.hwk-omv.de/[...]
- Industrie- und Handelskammer zu Schwerin: https://www.ihkzuschwerin.de/[...]
- Industrie- und Handelskammer zu Rostock: https://www.rostock.ihk24.de/[...]
- Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern: https://www.neubrandenburg.ihk.de/[...]
Für die Handwerks- und Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern als Beratungs- und Bewilligungsbehörde:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Referat V 400
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Tel. (03 85) 5 88-50 65
Fax (03 85) 5 88-50 45
E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de
Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Weiterbildung zum Handwerks- oder Industriemeister
Förderung beantragen bei den zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern