Förderung: ewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich oder zur Minderung von Schäden durch besonders geschützte Großvogelarten

Volltext

Was wird gefördert?

Minderung von unzumutbaren, nicht oder nur schwer abwendbaren wirtschaftlichen Belastungen durch besonders geschützte Großvogelarten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Kulturen oder Fischbesatz in bewirtschafteten Aquakultur- und Teichanlagen.

Die Billigkeitsleistung umfasst den Ausgleich oder die Minderung von Ertragsausfällen an landwirtschaftlichen Kulturen oder in durch Fischbesatz bewirtschafteten Aquakultur- oder Teichanlagen der Fischereiwirtschaft, die durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht worden sind.

Wer wird gefördert?

Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit auf die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Fischerei und Aquakultur ausgerichtet ist und die ihren Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Wie wird gefördert?

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt.

Auf landwirtschaftlichen Flächen bleiben Schäden durch besonders geschützte Großvogelarten von weniger als 10 Prozent Ertragsausfall, bezogen auf die beschädigte Fläche, unberücksichtigt.

Die Höhe der Schäden sind durch geeignete Nachweise zu belegen:

  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
    • Probedrusch auf vergleichbaren beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Flächen,
    • Fotodokumentationen der Schäden,
  • an Aquakultur- und Teichanlagen
    • Besatzpläne, Belege über Besatzmaßnahmen der vergangenen fünf Jahre,
    • Rechnungen und Belege zur Ertragslage der vergangenen fünf Jahre.

Weitere Hinweise sind insbesondere Punkt 5 der Richtlinie zu entnehmen.
 

Erforderliche Unterlagen

Das entsprechende Antragsformular ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis des Ertragsausfalls oder der Ertragsminderung sowie des verbliebenen Ertrages (zum Beispiel Lieferscheine, Besatzpläne, Rechnungen, Fotodokumentationen, Nachweis zum Ergebnis eines Probedrusches),
  • Unterlagen über die Besitz- oder Nutzungsverhältnisse der beeinträchtigten Flächen (Grundstückskauf- oder Pachtverträge),
  • geeignete Lage- und Übersichtspläne oder Flurkarten mit Maßstabsangabe für die beeinträchtigten Flächen,
  • Nachweis über veranlasste oder beantragte Maßnahmen zur Minderung oder Abwendung der Beeinträchtigung,
  • Erklärung zu Unternehmensbeteiligungen (KMU),
  • gegebenenfalls De-minimis-Erklärung und
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Untersetzung von Sachverhalten gemäß den Nummern 2, 3.2, 4 und 5.2.

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Billigkeitsleistung

Voraussetzung für die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist die Feststellung, dass dem Unternehmen auf den von diesem bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder an Fischbeständen in Aquakultur- und Teichanlagen ein Schaden entstanden ist, der durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht wurde.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er sämtliche Möglichkeiten einer legalen Vergrämung ausgeschöpft hat. Voraussetzung dafür sind:

  • der Nachweis über die Durchführung geeigneter Maßnahmen, einschließlich genehmigungsbedürftiger Maßnahmen, zur Minderung oder Abwehr der Beeinträchtigungen, einschließlich der Angaben zum jeweiligen Erfolg der Maßnahmen,
  • der Nachweis, dass in den entsprechenden Gebieten eine Bejagung oder Vergrämung ausgeschlossen war, sofern es sich um Schäden durch jagdbare Arten handelt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Unverzügliche Anzeige des Schadens; Schadensfeststellung durch Bewilligungsbehörde sowie Prüfung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Minderung von Schäden; sind keine Abwehrmaßnahmen möglich oder zweckmäßig oder entsprechende Maßnahmen bereits ausgeschöpft, kann eine Antragstellung erfolgen; Antragsprüfung; Entscheidung über den Antrag; bei Bewilligung - Auszahlung

Bewilligungsbehörde ist je nach Belegenheit der Fläche:

  • in Großschutzgebieten das jeweils zuständige Nationalparkamt oder das jeweils zuständige Biosphärenreservatsamt,
  • auf den übrigen Flächen das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Der Antrag mus

  • bei Schäden an landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Erntejahres oder
  • bei Schäden an den Fischbeständen nach Abfischung der kormoranbeeinträchtigten Aquakultur- oder Teichanlagen

bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Laufzeit der Förderung:

Formulare

erhältlich bei der Bewilligungsbehörde

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.12.2025

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt oder die örtlich zuständigen Großschutzgebietsverwaltungen (Nationalparkämter, Biosphärenreservatsämter)

Ansprechpunkt

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt oder die örtlich zuständigen Großschutzgebietsverwaltungen (Nationalparkämter, Biosphärenreservatsämter)