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Geldwäscheprävention: Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor zu bestellen
Volltext
Als Finanzunternehmen und als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
- Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- Risikoanalyse
- Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
- gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Verfahrensablauf
- Der Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete einen Bescheid.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
In Mecklenburg-Vorpommern können Kosten in Höhe von 70,00 Euro bis 6.000,00 EUR erhoben werden.
Verwaltungsgebühr (Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.) : EUR 50,00 bis 800,00
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch (je nach Bundesland)
In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Widerspruch möglich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.05.2025
Zuständige Stelle
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern, II 310
Ansprechpunkt
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern, II 310