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Geldwäscheprävention: Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung im Bereich Glückspiel einreichen
Volltext
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.
Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.
Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt.
Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber ihrem Arbeitgeber abgegeben.
- Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
In Mecklenburg-Vorpommern fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
- Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
- Der Beschwerdeführer wird nach Abschluss des Verfahrens informiert.
Bearbeitungsdauer
- voraussichtlich 1 - 3 Monate
Fristen
Keine
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch (je nach Bundesland)
In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Widerspruch möglich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.05.2025
Zuständige Stelle
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern, II 310
Ansprechpunkt
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern, II 310